Sind Praktikanten wahlberechtigt?

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, wann ein Praktikant Arbeitnehmer des Betriebs und somit auch wahlberechtigt ist.

Wie lässt sich diese Frage beantworten?

Kurz und bündig: Es kommt darauf an.

Worauf kommt es denn nun eigentlich an?

Die Wahlberechtigung ist geregelt in § 7 BetrVG.

Wahlberechtigt ist danach ein Arbeitnehmer des Betriebs und da stellt sich die Frage:

Ist der Praktikant nun tatsächlich ein Arbeitnehmer des Betriebs?

Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, es kommt gar nicht darauf an, ob und wie lange er in der Berufsausbildung beschäftigt ist, auch die Zeitdauer insgesamt, ob drei Monate, sechs Monate oder zwölf Monate, spiele keine Rolle. Wesentlich ist, ob ein Vertrag vorliegt.

Was muss Inhalt des Vertrages sein?

Inhalt dieses Vertrages muss sein, dass der Praktikant zu seiner Ausbildung beschäftigt wird. Liegt ein solcher Vertrag vor, dann ist der Praktikant wahlberechtigt. Fehlt es an diesem Erfordernis, dann eben nicht.

Wir sehen also:

Der Einblick in die vertraglichen Unterlagen ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Praktikant wahlberechtigt ist, von ausschlaggebender Bedeutung.