Es ist die vielleicht traurigste Entscheidung, die ein Betriebsratsgremium treffen kann. Nämlich, den Betriebsrat aufzulösen mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Betriebsrats. Also, mit einer absoluten Mehrheit. Begründet werden muss dieser Rücktrittsbeschluss nicht. Und er ist vor dem Arbeitsgericht in inhaltlicher Hinsicht auch nicht überprüfbar.
Tritt der Betriebsrat geschlossen zurück mittels Beschlusses, so endet das Amt des Betriebsrats, übrigens auch das Amt derjenigen Betriebsratsmitglieder, die gegen den Rücktrittsbeschluss gestimmt haben. Lesen Sie es selbst nach, der Rücktritt zeigt, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, knifflige Folgen, geregelt in §13 Abs. 2 (3) Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Streng vom Rücktritt zu unterscheiden, ist die Amtsniederlegung eines einzelnen oder mehrerer Betriebsratsmitglieder. Hierfür reicht die mündliche Erklärung gegenüber dem Betriebsrat aus. Auch sie muss nicht begründet sein. Bei der Amtsniederlegung aber, und das unterscheidet sie vom Rücktritt, erlischt nur das Amt des jeweils betroffenen Betriebsratsmitglieds.
Wer sein Amt niederlegt, behält seinen Sonderkündigungsschutz, den sogenannten nachwirkenden Sonderkündigungsschutz. Sie wissen es, der währt ein weiteres Jahr nach Amtsniederlegung. Die Entscheidung für einen Rücktritt oder für eine Amtsniederlegung will gut überlegt sein. Betrachten Sie es als Geschenk, dass Ihre Kollegen, Ihre Wählerinnen und Wähler, Sie gewählt haben. Dieses Amt sollte man nicht ohne Not und nicht ohne externen Rat und jedenfalls nicht voreilig zurückgeben. So wie man auch ein Geschenk nur höchst ausnahmsweise zurückgeben sollte. Meistens freut sich doch nur einer über Rücktritt und Amtsniederlegung. Jedenfalls dann, wenn er im Clinch liegt mit dem Betriebsrat. Das ist der Arbeitgeber.