Aus wie vielen Personen besteht der Wahlvorstand?

Aller guten Dinge sind drei. Und das gilt auch bei der Bestellung des Wahlvorstands. Denn dieser hat laut Gesetz aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern zu bestehen. Sie werden durch den Betriebsrat durch Beschluss mit einfacher Mehrheit bestellt. Das steht so in § 16 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Aber es gibt ja auch noch einen § 16 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Und da steht:

"Der Betriebsrat kann dann, wenn er glaubt, für die Betriebsratswahlen sind mehr Wahlvorstandsmitglieder erforderlich, dann kann er eben auch entsprechend mehr wahlberechtigte Arbeitnehmer zu Wahlvorstandsmitgliedern bestellen."

Wichtig dabei:

Es muss immer eine ungerade Zahl an Wahlvorstandsmitgliedern sein.

Und wichtig ferner:

Der Betriebsrat sollte bei seiner Entscheidung bedenken, dass der Wahlvorstand selbst natürlich auch Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und der Stimmauszählung benennen kann. Das steht so in § 1 Abs. 2 der Wahlordnung (WO).

Und wichtig schließlich:

Der Betriebsrat sollte bei der Bestellung der Wahlvorstandsmitglieder natürlich auch daran denken, Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand zu bestellen. Das steht auch so in § 16 Abs. 1 Satz 4 BetrVG.
Krank wird schließlich jeder mal.