Wer darf gegen die Wählerliste Einspruch erheben?

Das ist wichtig:
Jeder Arbeitnehmer darf Einspruch gegen die Wählerliste erheben. Auch der vermeintlich leitende Angestellte und vor allem auch der Arbeitnehmer, der von einem vermeintlichen Fehler auf der Wählerliste überhaupt nicht betroffen ist.

Warum das so ist, das wird klar, wenn man den Zweck der Wählerliste betrachtet. Nur die, die darauf stehen, die dürfen wählen. Die Wählerliste sollte also nach Möglichkeit keinen Fehler haben, sonst kann es eben gefährlich werden und man muss wahrscheinlich damit rechnen als Wahlvorstand, dass eine Wahlanfechtung kommt, beziehungsweise sogar eine Nichtigkeitsklage.

Dementsprechend auch folgender Praxistipp:
Egal ob Einspruch oder nicht, nehmen Sie als Wahlvorstand einfach jeden Hinweis ernst und prüfen ihn, egal von wem er kommt. Jeder Hinweis, dem Sie nachgehen und jeder Fehler, den Sie dadurch vermeiden, fördert Ihre Chance, eine erfolgreiche Betriebsratswahl durchzuführen.