Anfechtungsgrund = Erfolgreiche Anfechtung?

Erstmal die Frage:

Was ist überhaupt ein Anfechtungsgrund?

Das Gesetz sieht einen solchen erst dann als gegeben an, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit, oder das Wahlverfahren verstoßen wurde.

Wichtig dabei:

Es muss sich um wesentliche Vorschriften handeln. Aber selbst dann, wenn nun ein Anfechtungsgrund vorliegt, bedeutet das immer noch nicht, dass damit automatisch die erfolgreiche Anfechtung der Betriebsratswahl betrieben werden kann. Denn zum Einen kann der Wahlvorstand vielleicht einen entsprechenden Verstoß noch rechtzeitig heilen.

Und selbst dann, wenn der Wahlvorstand dies nicht tut, dann braucht es immer noch das:

Der wesentliche Verstoß muss sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben können. Es braucht also eine gewisse Kausalität zwischen hier Verstoß und da Wahlergebnis dadurch beeinflussbar.