Kein Nachrücker mehr für den Betriebsrat?

Na dann passiert erstmal nichts. Das ist unschädlich, solange ihr im Gremium noch in voller Anzahl der Vollmitglieder vorhanden seid, ist das unproblematisch. Es kann dann sein, dass ihr auf der BR-Sitzung zwar einmal in gerader Anzahl vorhanden seid, weil eben für ein verhindertes Mitglied kein Nachrücker nachrücken kann, aber das ist unproblematisch solange ihr die Beschlussfähigkeit im Auge habt.
Anders sieht das ganze schon aus, wenn jetzt ein weiteres Vollmitglied ausfällt und zwar dauerhaft weil er aus dem Betrieb ausscheidet oder weil er sein Amt niederlegt oder verstorben ist. Wenn ihr nun kein Ersatzmitglied zum nachrücken habt, greift §13 Abs. 2 (2) Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Danach sind außerhalb der regelmäßigen Wahlen, die ja alle vier Jahre stattfinden, Neuwahlen anzusetzen wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Nachrücken aller Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl gefallen ist. Das bedeutet es muss tatsächlich jetzt eine Neuwahl stattfinden.

Aber was heißt hier sofort? Erstmal ruhig mit den jungen Pferden, ihr wisst ja, so eine Wahl, die muss sorgfältig vorbereitet und durchgeführt werden.