Zu wenig Wahlkandidaten, keine Nachfrist - Was jetzt?

Wenn nicht so viele Kandidaten da sind, wie eigentlich nach § 9 BetrVG Betriebsratssitze zu besetzen sind, dann geht man in der Staffel des § 9 so weit nach unten, bis man die größtmögliche Sitzanzahl gefunden hat, die mit den in Ihrem Betrieb angetretenen Kandidaten gerade noch besetzt werden kann.

Beispiel:

In Ihrem Betrieb arbeiten in der Regel 800 Arbeitnehmer. Nach § 9 BetrVG bedeutet das, dass Sie eigentlich eine Wahl zu einem Betriebsrat mit 13 Mitgliedern durchzuführen haben. Sie haben aber nur 12 Kandidaten. Dann schauen Sie jetzt in § 9 BetrVG rein und prüfen, welche nächstniedrigere Gremiumsgröße Sie mit 12 Kandidaten besetzen können. Das ist ein Betriebsrat mit elf Mitgliedern. Also wird dann die Wahl zu einem Betriebsrat mit elf Mitgliedern durchgeführt. Bitte also nicht den Fehler machen und bei 12 Kandidaten einen 12-Köpfigen Betriebsrat wählen lassen. Ein 12er Gremium ist nicht vorgesehen (siehe § 9 BetrVG).

Und wichtig ist noch eins:

Sie müssen natürlich per Aushang bekanntgeben, dass mangels ausreichender Bewerberzahl ein kleinerer Betriebsrat, eben ein 11-Köpfiger Betriebsrat gewählt wird.