Darf die Wahl auch abgelehnt werden?

Ja, die Kandidaten dürfen das, und zwar auch dann noch, wenn die Wahl schon rum ist und die Stimmauszählung bereits erfolgt ist. Das ergibt sich aus § 17 Abs. 1 der Wahlordnung (WO).

Darin heißt es:

"Der Wahlvorstand hat die als Betriebsratsmitglieder gewählten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Erklärt die gewählte Person nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass sie die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen."

Der Gewählte kann also die Wahl ablehnen.

Wichtiger Nebensatz allerdings:

Macht der gewählte Arbeitnehmer nichts, dann wird er automatisch Betriebsratsmitglied.

Stichwort:

Ablauf von drei Arbeitstagen, wie Sie gerade gehört haben.

Was passiert aber, wenn die gewählte Person die Wahl ablehnt?

Die Antwort darauf steht in § 17 Abs. 2 WO:

"Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihrer Stelle die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte, Person."

Bitte beachten Sie als Wahlvorstand bei einer etwaigen Nachbesetzung in dem Zusammenhang auch noch den Schutz des Minderheitengeschlechtes. Näheres dazu finden Sie ebenfalls in § 17 Abs. 2 WO.