Einspruch gegen die Wählerliste

Die Antwort lautet:

2 oder 3... es kommt darauf an.

Ja und worauf jetzt?

Es kommt darauf an, in welchem Wahlverfahren man sich befindet. Im normalen Wahlverfahren beträgt die Einspruchsfrist nämlich zwei Wochen ab Erlass des Wahlausschreibens. Im vereinfachten Wahlverfahren dagegen drei Tage ab Erlass des Wahlausschreibens, darauf kommt es also an.