Wahlausschreiben digital veröffentlichen?

Theoretisch Ja, praktisch Nein. Nämlich, Ja, theoretisch geht das, wenn

Erstens:

Alle Arbeitnehmer von dem Wahlausschreiben Kenntnis nehmen können und

Zweitens:

der Wahlvorstand Änderungen vornehmen kann, und zwar nur der Wahlvorstand. Und Nein, praktisch sollte man von einer rein elektronischen Veröffentlichung des Wahlausschreibens die Finger lassen. Denn zum Einen gibt es auch abweichende Ansichten in der Rechtsliteratur, zu dem, was ich gerade gesagt habe, die halten also eine rein elektronische Veröffentlichung für unzulässig. Und zum Anderen, wenn Sie jetzt nicht gerade Systemadministrator mit überragenden IT-Kenntnissen sind, wie können Sie als Wahlvorstand sicher sein, dass nur Sie Änderungen am elektronischen Wahlausschreiben vornehmen können?

Daher meine Empfehlung:

Nehmen Sie den sicheren Weg, lassen Sie das Wahlausschreiben mal so richtig hängen, also an einem oder mehreren Orten, die den wahlberechtigten gut zugänglich sind, das verlangt das Gesetz, und benutzen Sie die elektronische Veröffentlichung nur ergänzend. So sieht das übrigens auch der Wortlaut des Gesetzes vor, nämlich im § 4 Abs. 4 Satz 2 WO.