10-Wochen-Frist auch außerhalb der Wahlperiode?

Eigentlich ja. Die 10-Wochen-Frist gilt auch für Betriebsratswahlen im normalen Wahlverfahren außerhalb der regelmäßigen Wahlperiode. Wenn also Betriebsratswahlen außerhalb der üblichen Periode sind, also außerhalb des Zeitraums vom 01.März bis 31. Mai, dann müsste also auch spätestens 10 Wochen vor dem Ende der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats eben jene bisherige Betriebsrat den Wahlvorstand bestellen.
Beim vereinfachten Wahlverfahren, wo ja eine vier Wochen Frist einzuhalten ist gilt das gleiche. Der Betriebsrat müsste den Wahlvorstand spätestens vier Wochen vor seinem Amtszeitende bestellen. Das Ganze kann sich jetzt allerdings wie Henne zu Ei zueinander verhalten, denn wann sind Betriebsratswahlen außerhalb der regelmäßigen Wahlperiode durchzuführen?

Wer das wissen will, wird im § 13 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz fündig. Und danach ist beispielsweise ein neuer Betriebsrat zu wählen, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Betriebsratssitze gesunken ist.
Und jetzt kommt der Dreh. § 22 Betriebsverfassungsgesetz bestimmt beispielsweise für diesen Fall jetzt, dass der bisherige Betriebsrat, die Geschäfte weiterführt, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist. Wie kann jetzt aber der alte Betriebsrat genau wissen, wann der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt sein wird, wenn der Wahlvorstand, der das ja überhaupt noch festzulegen hat, durch den bisherigen Betriebsrat überhaupt erst noch zu bestellen ist. Wer einem das erklären kann, weiß auch wie die soeben zitierte Henne mit Vornamen heißt, denn das wäre das Ei des Kolumbus.

Nein im Ernst, was gilt in der Situation?
Ab dem Moment, ab dem klar ist, dass ein Betriebsrat außerhalb der regelmäßigen Wahlperiode zu wählen ist und es noch einen Geschäftsführenden bisherigen Betriebsrat gibt, muss dieser bisherige Betriebsrat halt so schnell wie möglich einen Wahlvorstand bestellen.
Gilt die 10-Wochen-Frist also auch für Betriebsratswahlen außerhalb der regelmäßigen Wahlperiode?
Ja, theoretisch.