Was muss in einer Wählerliste stehen?

Der § 2 Absatz 1 der Wahlordnung verlangt, dass aus der Wählerliste die Wahlberechtigten eindeutig identifizierbar hervorgehen. Die Liste ist dabei getrennt nach den Geschlechtern aufzustellen. Das ist ein Muss. Darüber hinaus, soll die Wählerliste weitere Informationen enthalten. Sie muss aber nicht.

Folgende Informationen sind aber nach § 2 Absatz 1 der Wahlordnung eben sehr empfehlenswert. Familienname, Vorname, Geburtsdatum. Und zwar sortiert in alphabetischer Reihenfolge. Soweit im Grundsatz, aber Achtung. Es gibt darüber hinaus noch ein paar zwingende Besonderheiten.
Soweit Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beschäftigt werden, können diese zwar wählen, sie sind aber nicht wählbar, können also nicht in den Betriebsrat ihres aktuellen Einsatzbetriebes gewählt werden. Daher sind diese Leiharbeitnehmer auch auf der Liste entsprechend zu kennzeichnen.