Haften Wahlvorstandsmitglieder für Fehler des Wahlvorstands?

Haften einzelne Mitglieder des Wahlvorstands für Fehler des Wahlvorstands?

Im Grundsatz nein.
Allerdings gibt es zwei Ausnahmen. Die erste ist glaube ich ziemlich einleuchtend. Nämlich dann, wenn man vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

Aber trifft das auf Sie als Wahlvorstand zu?

Sie werden sicher Ihr bestes versuchen, damit die Betriebsratswahl gelingt. Von daher brauchen Sie hier insofern eigentlich keine Sorge haben.

Die zweite Ausnahme ist etwas praxisrelevanter. Wenn nämlich der Wahlvorstand Kosten auslöst, die mit Blick auf die Betriebsratswahl nicht erforderlich sind, dann kann es sein, dass man auch als einzelnes Wahlvorstandsmitglied für Kosten gerade stehen muss. Aber auch dazu vielleicht zwei beruhigende Sätze.

Erstens:
Räumt die Rechtsprechung dem Wahlvorstand einen gewissen Beurteilungsspielraum ein.

Und zum Zweiten:
Gibt es in der Zwischenzeit natürlich jede Menge Rechtsprechungen zu diesem Thema, was denn für eine Betriebsratswahl so alles erforderlich ist und was nicht. Von daher empfehle ich Ihnen einen Blick in einschlägige Kommentare wie beispielsweise dem Fitting. Dort finden Sie in der Kommentierung zu §20 BetrVG etliche Hinweise dazu, was ein Wahlvorstand an Material verlangen kann, beziehungsweise an Kosten für die Betriebsratswahl auslösen kann.