Wann muss der Wahlvorstand bestellt werden?

Laut § 16 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat den Wahlvorstand spätestens 10 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats zu bestellen.
Aber Achtung:
Diese 10 Wochen Frist gilt nur für die Wahl des Betriebsrats im "normalen Wahlverfahren".
Ab dem Moment, ab dem der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen ist, kann sich der bisherige Betriebsrat mit der Bestellung des Wahlvorstandes laut Gesetz mehr Zeit lassen. Und zwar bis spätestens vier Wochen vor seinem Amtszeitende. Das steht so in § 17a Nr. 1 BetrVG. Der Wahlvorstand hat im vereinfachten Wahlverfahren also eine deutlich kürzere Wahlvorbereitungszeit, im Vergleich zur normalen Betriebsratswahl, ehe der bisherige Betriebsrat nicht mehr im Amt ist, und also der neue Betriebsrat gewählt werden muss. Ob das aber, was der Gesetzgeber hier zum vereinfachten Wahlverfahren geregelt hat, in der Praxis wirklich glücklich ist... Weniger Zeit bedeutet ja für den Wahlvorstand auch etwas mehr Druck.
Ob also das vereinfachte Wahlverfahren auch vom Wahlvorstand als "einfach" empfunden wird?
Für das Wahlverfahren gilt daher eigentlich das: Der Gesetzgeber mag sich dazu zwar gedacht haben: Mach's einfach kurz. Herausgekommen aber ist: Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?

Daher zum Schluss ein Praxistipp: Egal welches Wahlverfahren nun das richtige ist, als Betriebsrat sollte man dem Wahlvorstand deutlich mehr Zeit geben und ihn daher nicht zehn, beziehungsweise vier Wochen vor seinem Amtszeitende einsetzen, sondern wesentlich früher. Denken Sie nur daran, dass der Wahlvorstand vielleicht noch Schulungen besuchen muss oder aber der Arbeitgeber lässt sich etwas Zeit mit den nötigen Informationen.