Betriebsratsfreie Zeit wegen fehlerhafter Wahl?

Im Juni 2014, hat das Arbeitsgericht Frankfurt an der Oder einen höchst interessanten Fall entschieden.

Was ist da passiert?

Da wird in einem Betrieb außerhalb der regelmäßigen Wahlzeit eine Betriebsratswahl durchgeführt. Der Wahlvorstand erlässt natürlich ein Wahlausschreiben und dieses Wahlausschreiben hat die Besonderheit, dass sowohl die Vorder- als auch die Rückseite mit dem Logo einer bekannten Gewerkschaft versehen ist.

Und links in der Ecke des Wahlausschreibens steht der Satz:

Deine Wahl - mitwählen, mitdenken, mitbestimmen.

Kurz vor der Durchführung der Wahl wird plötzlich dieses Wahlausschreiben ausgetauscht. Der Inhalt ist derselbe, es fehlt aber das Logo der Gewerkschaft. Die Wahl wird auch durchgeführt, aber das Glück währte nicht lange. Kurz nach der Wahl machen sich fünf Arbeitnehmer auf diese Wahl anzufechten und für ungültig zu erklären. Denn, so tragen sie vor, der Wahlvorstand hatte gegen seine Neutralitätspflicht verstoßen und hat das Wahlergebnis durch das Logo der Gewerkschaft beeinträchtigt. Das Arbeitsgericht Frankfurt/Oder tatsächlich entscheidet für die Wahlanfechtung und sagt:

„Jawoll, da der Wahlvorstand die Grenzen des Erlaubten deutlich überschritten. Mit der Anbringung des Logos der Gewerkschaft waren die Wähler nicht mehr frei in ihrer Entscheidung, ob und für welche Liste sie ihre Stimme abgeben.“

Das Ergebnis mochte allerdings der Betriebsrat nicht so wirklich akzeptieren, und er legte dann Beschwerde beim Landesarbeitsgericht ein, die er dann auf den eigentlichen Rat der Richter hin zurücknahm. Und das ganze neun Monate nach der Betriebsratswahl.

Ja, was war das Ergebnis?

Zwar wird jetzt wiederum eine Betriebsratswahl eingeleitet, aber es müssen alle in der Betriebsverfassung und in der Wahlordnung geregelten Formalia und vor allem Fristen eingehalten werden und diese sind gelegentlich außerordentlich lang. Ja und bis diese Fristen eingehalten sind und der neue Betriebsrat sein Amt aufnehmen kann, hat dieser Betrieb keinen Betriebsrat, für den Arbeitgeber absolut betriebsratsfreie Zone. Da hätte sich vielleicht der Betriebsrat mal lieber überlegen sollen, ob es nicht besser gewesen wäre vom Amt zurückzutreten. Denn wenn der Betriebsrat vom Amt zurücktritt, dann darf er die Geschäfte so lange weiterführen, bis der neu gewählte Betriebsrat sein Amt aufnimmt und dann hätte der Betrieb mit den betriebsratslosen Zeiten kein Problem gehabt.