Zwei Betriebe im Haus: Gleicher Betriebsrat?

Erst einmal eins vorab:

Beim § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG kann auch ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen einen Betriebsrat wählen.

Was heißt das?

Unternehmen A hat zwei Betriebe, beispielsweise einen in München und einen in Köln.
Unternehmen B hat drei Betriebe, einen in Hamburg, einen in Berlin und einen ebenfalls in München.

Und in München ist es jetzt so, dass das Unternehmen A und das Unternehmen B eben nicht etwa jedes für sich einen eigenen Betrieb haben, vielmehr liegt eine Besonderheit vor. Beide Unternehmen teilen sich dort nämlich einen Betrieb. Sie nutzen die dort vorhandenen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck. Und das Ganze wird zudem von einer einheitlichen Leitung aus gesteuert. Diese Leitung entscheidet insbesondere personelle und soziale Angelegenheiten. Dann liegt also ein sogenannter gemeinsamer Betrieb vor.

Kleiner Tipp aber:

Wenn man sich dabei jetzt nicht so sicher ist mit dem einheitlichen Arbeitszweck und der einheitlichen Leitung, dann einen kurzen Blick in § 1 Abs. 2 BetrVG werfen, denn danach wird ein gemeinsamer Betrieb vom Gesetz zunächst einmal angenommen, wenn beispielsweise ein Unternehmen X, mit beispielsweise einem Betrieb, gespalten wurde und das zur Folge hat, dass ein Betriebsteil des Betriebs dem neu gegründeten Unternehmen Y zugeordnet wird. Oder aber, dass sich die Organisation des Betriebsteils tatsächlich wesentlich geändert hätte.

Also § 1 Abs. 2 BetrVG hilft einem mit einigen gesetzlichen Beispielen, ab wann ein gemeinsamer Betrieb vermutet werden kann, da weiter, wenn man sich nicht so sicher ist. Zurück aber zu unserem Unternehmen A und B. Wenn der Münchner Betrieb in diesem Sinne ein gemeinsamer Betrieb ist, dann wird dort auch ein Betriebsrat gewählt. Und dann ist es eben unmaßgeblich, ob ein Arbeitnehmer mit dem Unternehmen A seinen Arbeitsvertrag hat und der andere Arbeitnehmer mit dem Unternehmen B.

Wichtig ist dann nur, dass sie eben diesem gemeinsamen Betrieb angehören. Wenn also zwei Betriebe im gleichen Haus sind und das wirklich zwei, also zwei verschiedene Betriebe im Rechtssinne sind, dann darf kein gemeinsamer Betriebsrat gewählt werden. Wenn es sich aber bei den zwei Betrieben in Wahrheit um einen, nämlich eben um einen gemeinsamen Betrieb, zweier verschiedener Unternehmen handelt, dann eben schon.