Dürfen Altersteilzeitler einen Betriebsrat wählen?

Warum könnte man hier eigentlich Zweifel haben?
Bei der Wahlberechtigung eines Altersteilzeit'lers?

Denn ein Altersteilzeit'ler kann ja wie jeder andere Teilzeit'ler auch eigentlich doch so beschäftigt werden, dass sich nur seine tägliche Arbeitszeit reduziert.

Und darf ein normaler Teilzeit'ler wählen?

Ja, das darf er. Das Störgefühl beim Altersteilzeit'ler kommt aber woanders her. Denn viele Arbeitnehmer, die in Altersteilzeit arbeiten, tun das gerade eben nicht in der Form, dass sie ihre tägliche Arbeitszeit reduzieren. Vielmehr arbeiten sie im Blockmodell. Das heißt, sie arbeiten beispielsweise die Hälfte der Jahre, die ihnen noch bis zum Eintritt in den Ruhestand verbleibt in Vollzeit, bekommen dafür aber weniger Geld. Im Gegenzug sind sie dann, in der zweiten Hälfte, von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt und bekommen aber dennoch das Gehalt weiterbezahlt. Dieses Modell heißt, wie gesagt, Blockmodell. Und es besteht aus dem ersten Block, der aktiven oder Arbeitsphase und aus einem zweiten Block, der sogenannten passiven Phase.

Der entscheidende Dreh mit dem Wahlrecht der Altersteilzeit'ler liegt nun in dem Blockmodell begründet. Denn in der passiven Phase verlieren die Altersteilzeit'ler ja ihre Anbindung an den Betrieb. Was im Betrieb also passiert, das interessiert Sie in aller Regel eben nur noch weniger. Und aus diesem Umstand wird bei einem Altersteilzeit'ler, der im Blockmodell arbeitet auch genau so differenziert. Solange die aktive Phase andauert, haben die Altersteilzeit'ler auch Wahlrecht. Aber in der passiven Phase eben genau nicht mehr. Sie dürfen nicht mehr wählen.