Vorgaben bei einer Wahlvorschlagsliste

Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Wenn also ein 7er Gremium zu wählen ist, dann sollten 14 Kandidaten auf der Liste stehen.

Hintergrund dazu ist die Sorge des Gesetzgebers, dass auch dann, wenn ordentliche Betriebsratsmitglieder mal verhindert sind, oder aus dem Betriebsrat ausscheiden, dass dann eben genügend Ersatzmitglieder vorhanden sind.

Wichtig dabei: Es handelt sich um eine Soll-Vorschrift. Das Gesetz wünscht sich die doppelte Kandidatenzahl, es ist aber kein Muss. Ferner sollte aus der Wahlvorschlagsliste hervorgehen, wer Listenführer ist. Wird das nicht ersichtlich, ist aber jedenfalls der an erster Stelle genannte Kandidat zugleich Listenführer. Der Listenführer ist namentlich dann Ansprechpartner für den Wahlvorstand.

Was aber nun ein Muss bei der Vorschlagsliste im normalen Wahlverfahren ist:
Die einzelnen Bewerber müssen unbedingt in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufgeführt sein.
Ferner braucht es noch die schriftliche Zustimmung der Kandidaten zur Aufnahme in die Wahlvorschlagsliste. Und dann braucht es noch genügend Stützunterschriften. Wie viele Stützunterschriften es genau braucht, das können Sie in § 14 Abs. 4 BetrVG näher nachlesen.