Wahlkampf im Rahmen der Betriebsratswahl ist erlaubt. Es ist also zulässig für einen Kandidaten zu werben und, Achtung, sogar gegen einen Kandidaten zu werben. Und das geht sogar so weit, dass wahrheitswidrige Propaganda keine, ich wiederhole, keine Behinderung der Betriebsratswahl darstellen soll und auch nicht zur Wahlanfechtung berechtigt.
Vielmehr soll sich der betroffene Kandidat schon vor der Wahl und während des Wahlkampfs mit allgemeinen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Mitteln zur Wehr setzen können. Wie gesagt, darum muss sich der betroffene Kandidat dann eben selbst kümmern und sei es mit einstweiligem gerichtlichem Rechtsschutz.
Was aber eine Behinderung der Wahl dann eben doch darstellt und ab wo also spätestens die rote Linie zur Behinderung der Betriebsratswahl überschritten ist, beziehungsweise man mit einem Wahlanfechtungsverfahren rechnen muss, spätestens wenn es, ich sag jetzt mal physisch wird.
Wenn also beispielsweise wahlberechtigten Arbeitnehmern Gewalt angedroht wird, Erpressung und dergleichen mehr. Alles das, was die freie innere Willensentschließung der Wähler beeinträchtigt, alles das geht gar nicht, wie der Gesetzgeber hier in Neudeutsch sagen würde.
Und übrigens:
Wer mit der Wahl nichts zu tun hat, hat sich Wahlwerbungstechnisch auch rauszuhalten, anderenfalls kann das eine unzulässige Wahlbeeinflussung sein. Mit freundlichen Grüßen an Ihren Arbeitgeber.