Betriebsratswahl Fristenberechnung: So geht's

Bei Fristen, die laut Gesetz ausdrücklich nach Arbeitstagen zu bemessen sind, sollte man als Wahlvorstand aufpassen. Denn hier kann ausnahmsweise auch an einem Samstag oder Sonntag oder Feiertag eine Frist ablaufen, sprich der entsprechende Tag, den ich gerade genannt habe, also das Fristende sein. Das ist dann anders als bei sonstigen Fristen, bei denen kann nämlich eine Frist nicht an einem Samstag oder Sonntag oder eben Feiertag ablaufen. Vielmehr verlängert sich die Frist und das Fristende ist dann der Schluss des nächsten Werktages.

Wann aber läuft nun bei einer nach Arbeitstagen zu bemessenden Frist eben diese Frist tatsächlich an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag ab?

Ganz einfach, wenn dieser Samstag, Sonntag oder eben Feiertag ein betrieblicher Arbeitstag ist.
Wenn also die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer an diesem Tag regelmäßig der Arbeit im Betrieb nachging.