BR-Wahl mit ausländischen Mitarbeitern: Das ist zu beachten!

Laut § 5 der Wahlordnung, soll der Wahlvorstand dafür sorgen, dass ausländische Mitarbeiter, die nicht deutsch sprechen können, vor Einleitung der Betriebsratswahl unterrichtet werden und zwar über:

das Wahlverfahren, die Aufstellung der Wählerliste, über Vorschlagslisten, dem Wahlvorgang sowie die Stimmabgabe.

Fünf Punkte also. Die Unterrichtung hat dabei in geeigneter Weise zu erfolgen. Das kann ein Merkblatt in der entsprechenden ausländischen Sprache sein, oder aber ein Dolmetscher, der im Rahmen einer Versammlung der ausländischen Arbeitnehmer über die entsprechenden Punkte informiert.

Wichtig:

Der Wahlvorstand hat bei all dem zwar einen weiten Beurteilungsspielraum, in welcher Form er die Unterrichtung durchführen möchte. Eine Übersetzung der Bekanntmachungen und Aushänge des Wahlvorstands, die dürfte jedoch stets erforderlich sein. Und das bedeutet auch, dass die Frage "ob" eine Unterrichtung zu erfolgen hat nicht mehr so frei durch den Wahlvorstand entschieden werden kann.

Bei der Frage des ob‘s der Unterrichtung der entsprechenden ausländischen Arbeitnehmer bedarf, hat der Wahlvorstand so gut wie keinen Entscheidungsspielraum.
Dies leitet sich aus der Bedeutung der Betriebsratswahl und dem damit verbundenen Rechten der aktiv Wahlberechtigten ausländischen Arbeitnehmer ab.

Bei der Frage wie die Unterrichtung zu erfolgen hat, besteht dagegen schon ein weiterer Entscheidungsspielraum zugunsten des Wahlvorstands. Wenn Sie sich jetzt als Wahlvorstand eines Betriebs mit vielen Nationalitäten fragen sollten, in welchen Sprachen Sie die Unterrichtung durchführen müssen, noch ein kleiner Tipp:

In welchen Sprachen unterrichtet denn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter?

Das könnte Ihnen ein Anhaltspunkt dafür geben, wie weit Ihre Unterrichtungspflicht als Wahlvorstand gegenüber den ausländischen Arbeitnehmern bestehen könnte.