Stützunterschrift zurückziehen - Geht das?

Die nachträgliche Rücknahme einer Stützunterschrift nach Einreichung des Wahlvorschlags, die ist zwar möglich und man hat darauf zu achten, dass sie nicht gegenüber dem Listenvertreter erfolgt, sondern gegenüber dem Wahlvorstand, jedoch sind die Folgen einer solchen nachträglichen Rücknahme beschränkt. Denn die nachträgliche Rücknahme hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Wahlvorschlags.

Eine Ausnahme gibt es allerdings. Und die betrifft denjenigen Fall, in dem ein Unterstützer seine Unterschrift auf zwei verschiedenen Listen geleistet hat. Denn in dem Fall hat der Wahlvorstand den Unterstützer aufzufordern, sich zu erklären, an welcher Unterschrift er, also der Unterstützer, an welcher Unterschrift er eben festhält. Man darf nicht auf zwei verschiedenen Listen stehen und die entsprechend unterstützen. Wenn also ein wahlberechtigter mehrere Wahlvorschlagslisten unterzeichnet hat, hat er auf Aufforderung des Wahlvorstands binnen einer ihm gesetzten Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrecht erhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird die Unterstützerunterschrift auf der zuerst eingereichten Liste gezählt und von allen anderen Listen runtergestrichen.
Und das Streichen der Unterschrift auf einer Liste, das kann nun dazu führen, dass eine Liste nachträglich nicht mehr genügend Stützunterschriften hat. In dieser Situation muss dann der Wahlvorstand den Listenvertreter der geschrumpften Liste auffordern, den Mangel innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu beseitigen.