Kündigungsschutz für Wahlvorstand & Wahlkandidaten - Wann sind Beginn und Ende?

Vielleicht kennen Sie noch dieses Lied: Alles hat ein Ende, nur die Wurst hat zwei.

Und genauso ist es beim besonderen Kündigungsschutz für Wahlvorstand und Wahlkandidaten. Denn irgendwann muss der ja auch beginnen, dieser Kündigungsschutz und irgendwann muss er enden.

Und wann beginnt jetzt der besondere Kündigungsschutz?

Beim Wahlvorstand ab dessen Bestellung zum Wahlvorstand und beim Wahlbewerber ab Aufstellung des Wahlvorschlags. Das ist der Zeitpunkt, ab dem der Wahlvorschlag die erforderlichen Stützunterschriften hat.

Und wann endet jetzt der besondere Kündigungsschutz?

Der besondere Kündigungsschutz vor einer außerordentlichen Kündigung, der endet mit Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses. Und der besondere Kündigungsschutz vor einer ordentlichen Kündigung weitere sechs Monate danach.

Alles hat ein Ende und nur die Wurst hat zwei, ist das jetzt also wirklich richtig, wenn man das Ende des besonderen Kündigungsschutzes für einen Wahlbewerber und den Wahlvorstand hier betrachtet?

Nein, denn auch der besondere Kündigungsschutz hat zwei. Der Schutz vor einer außerordentlichen Kündigung endet nämlich eher, als der Schutz vor einer ordentlichen Kündigung.
Und wurscht ist das noch lange nicht, dieser Unterschied.