Hat der Arbeitgeber Einsicht in die Wahlakten?

Auch wenn das vielleicht manchen wundert: Im Grundsatz ja.

Dem Arbeitgeber muss Einsicht in die Wahlakten gewährt werden, denn anhand der Wahlakten lässt sich eben feststellen, ob die Betriebsratswahl ordnungsgemäß gelaufen ist oder aber anfechtbar, vielleicht sogar nichtig ist.

Vielleicht fragen Sie sich jetzt:

"Ja Moment mal, auf der Wählerliste wird doch notiert, wer eine Stimme abgegeben hat."

Allein schon aus dieser Liste, wenn man dann das Wahlergebnis daneben legt, dann kann man schon irgendwie deutlich sehen, wie so gewählt wurde. Mit diesem Gedanken liegen Sie ganz richtig. Und deswegen wird das Einsichtrecht in die Wahlakten andererseits wiederum beschränkt.

Dann nämlich, wenn eben Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer gezogen werden kann, da ist dem Arbeitgeber nur dann ein Einsichtrecht gegeben, wenn er zuvor darlegen kann, dass gerade diese Information für ihn erforderlich ist, damit er prüfen kann, ob die Betriebsratswahl ordnungsgemäß war oder nicht. Es lohnt sich daher, den Arbeitgeber zu fragen, was er genau aus der Wahlakte sehen will und wozu er das genau braucht.

Und hier die Zusammenfassung:

Wenn Ihr Arbeitgeber mit Blick auf sein Einsichtrecht zu Ihnen als Wahlvorstand, beziehungsweise später zum Betriebsrat sagt:

„Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.“

Dann können Sie als Wahlvorstand, beziehungsweise später Betriebsrat, genauso antworten:

„Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.“