Wie muss der Wahlvorstand bestellt werden?

Wie der Wahlvorstand bestellt wird, das ist in § 16 BetrVG geregelt. Und wie Sie gleich sehen werden, der Gesetzgeber liebt den Wahlvorstand. Er liebt ihn sogar so sehr, dass er sogar sechs, also sechs Möglichkeiten, vorgesehen hat, damit ein Wahlvorstand das Licht der Welt erblickt.

Denn nach § 16 BetrVG bestellt:

  1. Der Betriebsrat den Wahlvorstand.
  2. Wenn der Betriebsrat aber bis acht Wochen vor der Wahl untätig geblieben ist, dann gilt, es können mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder aber eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht einen Antrag stellen und das Arbeitsgericht bestellt dann einen Wahlvorstand.
  3. Wiederum in der Situation, wenn der Betriebsrat bis acht Wochen vor der Wahl untätig geblieben ist, dann gibt es zusätzlich auch diese Möglichkeit. Dann können nämlich der Gesamtbetriebsrat oder wenn ein solcher nicht besteht, sogar der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen.
  4. Entsprechendes gilt, wenn kein Betriebsrat besteht. Dann bestellt der Gesamtbetriebsrat oder falls ein solcher nicht besteht der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand.
  5. Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat, noch ein Konzernbetriebsrat, dann können mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder aber eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung einladen, auf der dann die an der Betriebsversammlung teilnehmenden Arbeitnehmer den Wahlvorstand wählen.
  6. Wird dann trotz der Einladung zur Betriebsversammlung am langen Ende doch kein Wahlvorstand gewählt, so bestellt ihn dann das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder aber einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.