Anfechtung der Betriebsratswahl: Wahlvorstand hinzuzuziehen?

Die Wahl wird erst dann angefochten, wenn sie eigentlich schon vorbei ist. Und der Wahlvorstand hat dann also schon seine Arbeit eigentlich beendet. Deswegen auch ist der Wahlvorstand als Gremium bei einer Anfechtung der Betriebsratswahl vom Arbeitsgericht nicht mehr hinzuzuziehen.

Vielmehr zieht das Arbeitsgericht den neu konstituierten Betriebsrat zu einem entsprechenden Anfechtungsverfahren hinzu. Und deswegen auch muss der Wahlvorstand, wenn er als seine letzte Amtshandlung den Beginn der konstituierenden Sitzung des neuen Betriebsrats leitet, dem neuen Betriebsrats sämtliche Wahlunterlagen zur Verfügung stellen, damit das Wahlanfechtungsverfahren erfolgreich eben von Seite des Betriebsrats betrieben sein kann.

Was aber natürlich sein kann:
Bisweilen sind im Rahmen des gerichtlichen Wahlanfechtungsverfahrens Sachverhaltsdetails zwischen den Beteiligten streitig. Und in so einer Situation kann es dann dazu kommen, dass das Arbeitsgericht den entsprechenden ehemaligen Wahlvorstand, beziehungsweise die ehemaligen Wahlvorstandsmitglieder zu dem entsprechenden gerichtlichen Termin lädt, und zwar als Zeugen. Um dann eben auf Basis von deren eigener Wahrnehmung die streitigen Sachverhaltsdetails klären zu können.

Während des laufenden Anfechtungsverfahrens bleibt übrigens der neue Betriebsrat im Amt und kann natürlich dementsprechend auch alle seine täglich anfallenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben erledigen.