Frauen- oder Männerquote im Wahlvorstand?

Der §16 Absatz 1 Satz 5 Betriebsverfassungsgesetz lautet:
In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören.
Was kann man daraus lernen? Nimm zwei. Also zwei Botschaften daraus mit.
Nämlich, erstens: Das Gesetz erwähnt keine Quote. Es sollen einfach nur Männer und Frauen dem Wahlvorstand angehören. Wie viele Männer und wie viele Frauen, dazu sagt das Gesetz genau so viel. Genau, nichts! Und daher gilt dann auch nichts. Also keine Quote.
Zweitens: Das Gesetz sagt nur, es sollen Frauen und Männer dem Wahlvorstand angehören und wo der Jurist "sollen" hört, denkt er sich Super, ich muss nicht. Denn sollen, heißt nicht müssen. Doch fein, wie feinsinnig unser Gesetzgeberchen mit Worten umgeht, oder?
Und dementsprechend lautet §16 Absatz 1 Satz 5 Betriebsverfassungsgesetz in den Normalsprech übersetzt: "Lieber Betriebsrat, der du da gerade den Wahlvorstand bestellst, wenn in deinem Betrieb Frauen und Männer arbeiten, wäre schön, wenn du auch Frauen und Männer zu Wahlvorstandsmitgliedern bestellst, wie gesagt, wäre schön, musst du aber nicht."