Wer ist in den Betriebsrat wählbar?

In den Betriebsrat wählbar sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Betrieb schon mindestens sechs Monate lang angehören oder als in Heimarbeit beschäftige, die in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben, so sagt das § 8 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Und wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Stimmabgabe das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wer gehört jetzt alles zu den Arbeitnehmern?
Das ist in § 5 BetrVG geregelt und dort sind aufgeführt alle Arbeiter und Angestellte, einschließlich Azubis, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder in Telearbeit beschäftigt sind. Auch Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, die zur Arbeitsleistung überlassen werden, sogenannte Leiharbeitnehmer, dürfen übrigens den Betriebsrat wählen, zumindest wenn sie voraussichtlich länger als drei Monate in ihrem Betrieb beschäftigt sind. Leiharbeitnehmer sind aber nicht in den Betriebsrat wählbar, sie können also nicht Mitglied des Betriebsrats werden. Ebenfalls nicht wählbar ist, wer in Folge strafrechtlicher Verurteilung, die Fähigkeit Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen nicht mehr besitzt.
Wenn jemand zum Beispiel wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert er seine Wählbarkeit für fünf Jahre. Das ist im § 45 Abs. 1 Strafgesetzbuch normiert. Und wenn ein Arbeitnehmer sein aktives Wahlrecht verliert, dann ist zugleich auch seine Wählbarkeit ausgeschlossen. Übrigens ganz klar, leitende Angestellte sind natürlich auch nicht in den Betriebsrat wählbar.