Doppelte Kandidatur zur Betriebsratswahl

Wenn ein Kandidat sich gesagt hat, Nimm zwei, also zwei Plätze, nämlich einen auf der Wahlvorschlagsliste A und einen auf der Wahlvorschlagsliste B, dann muss man als Wahlvorstand aufpassen. Denn das Gesetz mag diese Art Vorsorge überhaupt nicht.

Laut § 6 Abs. 7 der Wahlordnung (WO) kann ein Bewerber nur auf einer Wahlvorschlagsliste stehen. Steht er aber mit seiner eigenen Zustimmung auf zwei Listen, dann muss der Wahlvorstand den Bewerber auffordern sich zu erklären, welche Bewerbung er aufrechterhalten möchte.

Und wichtig jetzt:

Der Kandidat muss nach dieser Aufforderung des Wahlvorstands noch vor Ablauf von drei Arbeitstagen erklären, welche seiner beiden Kandidaturen er aufrechterhalten möchte. Tut der Kandidat das nicht, gibt er also keine Erklärung ab, dann muss der Wahlvorstand den Kandidaten von allen Listen streichen, auf denen der Kandidat bislang gestanden hat. Statt also "Nimm zwei", doch nicht dabei.