Haben Wahlvorstand und Wahlkandidaten einen besonderen Kündigungsschutz?

Ein kleines, aber feines Konzernunternehmen mit in der Regel zwischen fünf und zehn Arbeitnehmern und dann folgender Dialog:

[Wahlvorstand]: "Guten Tag Herr Vorstand Müller, wollte Ihnen mitteilen, dass ich im Wahlvorstand für die Betriebsratswahl bin. Wir benötigen folgende Unterlagen..."

Der Vorstand Müller hört sich das eine Weile an: „Aha, mhm, ach, was Sie nicht sagen...“

Und dann sagt der Vorstand Müller folgendes: "Jetzt sag ich Ihnen mal was, Sie sind im Wahlvorstand und weil ich im Vorstand bin haben Sie jetzt die Wahl. Nämlich über welche dieser beiden Türen Sie so schnell wie möglich unser Unternehmen verlassen!"

Muss so etwas sein? Kann so etwas sein? Darf so etwas sein?

Nein, so etwas muss, kann und darf nicht sein. Und deswegen hat der Gesetzgeber auch sowas von hurtig den besonderen Kündigungsschutz des Wahlvorstands, aber auch des Wahlbewerbers, geregelt. Laut § 15 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kann der Arbeitgeber grundsätzlich weder dem Wahlvorstand, noch dem Wahlbewerber ordentlich kündigen. Und laut § 103 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann der Arbeitgeber weder dem Wahlvorstand, noch dem Wahlbewerber außerordentlich kündigen. Es sei denn, Betriebsrat und Arbeitsgericht stimmen einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung zu.

Und hier die Zusammenfassung: Haben Wahlvorstand und Wahlkandidaten besonderen Kündigungsschutz?

Ja, den haben sie. Von wann bis wann jetzt aber dieser besondere Kündigungsschutz gilt...