Der § 6 Abs. 4 WO gibt dem Listenvertreter unter anderem die Macht, die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben.
§ 6 Abs. 4 gibt dem Listenvertreter aber nur genau diese Macht, eben Mängelbeseitigung. Die Bestimmung gibt ihm gerade nicht die Macht, die Liste insgesamt zurückzunehmen oder gar zu widerrufen. Das geht nicht.
Die Liste bleibt also dann auch weiter existent, wenn der Listenvertreter erklärt, die Liste solle zurückgenommen werden. Wie gesagt: Das geht nicht