Vom einem Mangel zum nächsten Mangel in der Liste

Der Wahlvorstand stellt Mängel auf einer Liste fest. Diese sind aber heilbar. Der Wahlvorstand unterrichtet daher den Listenführer unverzüglich schriftlich und setzt eine Frist zur Mängelbeseitigung von drei Arbeitstagen.

Und dann kommt die nachgebesserte Liste wieder zum Wahlvorstand und enthält diesmal einen anderen, eigentlich wieder behebbaren, Fehler. Was nun?

Nichts. Ja, richtig, nichts. Hier gilt nicht "Neues Los, neues Glück". Eine erneute Beanstandung mit Nachfristsetzung kommt nämlich laut Gesetz nicht in Betracht.