Sind leitende Angestellte wahlberechtigt?

Leitende Angestellte sind grob gesagt Personen, die den unternehmerischen Willen des Arbeitgebers umsetzen. Sie haben daher sehr weitreichende Kompetenzen. Aus Sicht der einfachen Arbeitnehmer stehen leitende Angestellte also nicht in ihrem Lager, sondern im Arbeitgeberlager. Und aus diesem Grund auch dürfen leitende Angestellte eben nicht an der Wahl zum Betriebsrat teilnehmen.

Aber Achtung, Alarmstufe 1:

Zum Ersten ist leitender Angestellter und leitender Angestellter nicht ein und dasselbe. Denn wer leitender Angestellter ist, das definiert zum einen das Kündigungsschutzgesetz und zum anderen das Betriebsverfassungsgesetz. Beide Gesetze tun das dummerweise nicht exakt gleich. Wichtig für Sie, wenn Sie die Betriebsratswahl durchführen wollen ist also, dass man als Wahlvorstand den leitenden Angestellten exakt so bestimmt, wie es das Betriebsverfassungsgesetz auch tut. Denn anhand des Betriebsverfassungsgesetzes geschieht hier die Betriebsratswahl.

Und Achtung, Alarmstufe 2:

Merken Sie sich, dass leitende Angestellte so eine Art Fata Morgana sind. Es gibt sie, viele aber, die sich als solche bezeichnen, bei denen löst sich ihr Status als leitender Angestellter in Luft auf, wenn man das eben näher und rechtlich richtig betrachtet. Nämlich anhand des § 5 Abs. 3 & 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Solche Personen, die nennen sich also "leitender Angestellter" oder der Arbeitgeber nennt sie so, in Wirklichkeit sind sie aber aus Sicht des BetrVG einfache Arbeitnehmer und dürfen was?

Wählen.

Sofern es sich aber um einen echten leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 & 4 BetrVG handelt, bitte beachten Sie, dass er zum einen natürlich nicht bei den Betriebsratswahlen wählen darf und erst recht nicht gewählt werden darf, vor allem aber, dass er nicht bei der Bestimmung der Größe des Betriebsratsgremiums nach § 9 BetrVG mitgezählt werden darf.