Ist Wahlvorstandsarbeit in der Freizeit zu erledigen?

Wahlvorstandsarbeit ist grundsätzlich nicht in der Freizeit zu erledigen. Vielmehr findet sie, soweit das irgendwie möglich ist, während der eigentlichen Arbeitszeit des Wahlvorstandsmitgliedes statt. Und da der Wahlvorstand nicht nur aus einer Person und manche Aufgaben eben nicht nur durch einen Wahlvorstandsmitglied erledigt werden können, sondern vielmehr vom Wahlvorstand als Gremium erledigt werden müssen, bedeutet das:

Auch alle übrigen Wahlvorstandsmitglieder sind in diesem Fall von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien. Und das gilt insbesondere dann und dort, wenn der Wahlvorstand als Gremium einen Beschluss zu fassen hat.

Wichtig aber:

Arbeitstechnisch gesehen ist so eine Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstands, wo man ja dann nicht mehr arbeitet als Arbeitnehmer, nur begrenzt der Eintritt ins Glück. Als Wahlvorstand wissen Sie sicherlich was ich meine. Fristen, Termine, Wahlvorschriften, der Arbeitgeber, der was will, Arbeitnehmer, die Fragen haben, und so weiter und so weiter...

Aber das meine ich noch nicht einmal. Denn so eine Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstands ist auch deswegen nur ein begrenzter Eintritt ins Glück, weil Sie als Wahlvorstand nur so lange und so weit von Ihrer eigentlichen Tätigkeit als Arbeitnehmer befreit sind, solange das eben wirklich erforderlich ist, dass Sie das eben für Ihre Arbeit im Wahlvorstand brauchen.

Kurz und kernig:

Sie müssen Ihre Tätigkeit als Wahlvorstand zwar nicht in die Freizeit verschieben, Sie dürfen aber auch nicht Ihre Tätigkeit als Wahlvorstand vorschieben um Freizeit zu machen.