Welche Mitarbeiter besitzen ein aktives Wahlrecht?

Das ist eine der wichtigsten Fragen als Wahlvorstand. Und die schlechte Botschaft dabei:
Eine Faustformel, die ein für alle mal Klarheit in jeden Fall bringen würde, die gibt's leider nicht. Was es aber gibt:
Einen Überblick über die wichtigsten, verschiedenen Fälle, wie man als Wahlvorstand zu entscheiden hat. Und zwar jetzt und hier.

Nicht aktiv wahlberechtigt sind:
Organvertreter, Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, Selbstständige, Diplomanten, Doktoranten, die dürfen auch nicht wählen.

Ebenso wenig dürfen wählen:
Freelancer, sofern keine Scheinselbstständigkeit vorliegt, freie Mitarbeiter, für die gilt das gleiche, FSJ'ler, echte Generalbevollmächtigte, selbstständige Handelsvertreter, auch Leiharbeitnehmer, die geplanterweise weniger als drei Monate im Betrieb arbeiten, dürfen nicht wählen, genauso wenig übrigens, wie leitende Angestellte, und zwar echte leitende Angestellte, nicht nur dem Namen nach leitende Angestellte, also der Titularprokurist beispielsweise, der dürfte wählen. Schüler im Betriebspraktikum, Verwandte ersten Grades des Arbeitgebers, die dürfen auch nicht wählen, echte Werksunternehmer, Werkvertragsbeschäftigte, 1€-Kräfte und auch nicht wählen darf der Altersteilzeit'ler, aber Achtung, nur in der Freistellungsphase.

Aktiv wahlberechtigt sind dem gegenüber:
Altersteilzeit'ler, diesmal aber in der Arbeitsphase, 4 mit flexibler Arbeitszeit, Stichwort ist hier KAPOVAZ (Kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit), Beamte, sofern ein Weisungsrecht des Arbeitgebers besteht, befristet Angestellte, geringfügig beschäftigte Leiharbeitnehmer mit einer längeren Beschäftigungsdauer als drei Monate, sei es geplant, also mit Blick in die Zukunft oder aber, der Leiharbeitnehmer hat die Beschäftigungszeit von drei Monaten bereits schon im Betrieb zurückgelegt.

Ebenso wahlberechtigt:
Minijobber, Mitarbeiter mit vorübergehender Tätigkeit im Ausland, Nebenjobber, Teilzeitarbeitnehmer, Mitarbeiter mit Home-Office.