Betriebsratswahl: Muss der Arbeitgeber neutral sein?

Der Arbeitgeber hat die Schweiz der Betriebsratswahl zu sein. Neutral, neutral und nochmals neutral. Und das in jeder Hinsicht. Denn der Arbeitgeber darf nicht nur nichts machen, womit er die Betriebsratswahl behindern oder aber einen Kandidaten bevorteilen und den anderen benachteiligen würde, also beispielsweise sowas wie Geld für die Betriebsratskampagne eines Kandidaten, der dem Arbeitgeber gefällt. Sowas geht ganz und gar nicht.

Aber der Arbeitgeber darf nicht nur nichts machen, er darf auch nichts unterlassen, wo eine Rechtspflicht für Ihn zum Handeln besteht. Er darf also beispielsweise nicht Informationen zurückhalten bezüglich solcher Kandidaten, bei denen gerade unklar ist, ob sie noch Arbeitnehmer oder schon leitende Angestellte sind und somit an der Betriebsratswahl nicht teilnehmen dürfen.

Vielmehr muss der Arbeitgeber solche Unterlagen dem Wahlvorstand vorlegen, insbesondere wenn der das verlangt. Zusammengefasst gilt also, der Arbeitgeber hat sich neutral zu verhalten, und zwar nicht nur im Tun, sondern auch im Nichttun. Denken Sie also daran, in diesem Sinne stammt Ihr Arbeitgeber aus der Schweiz.