Wahlausschreiben aushängen und was noch?

Laut § 3 Absatz 4 der Wahlordnung, hat der Wahlvorstand einen Abdruck des Wahlausschreibens vom Tag des Erlasses des Wahlausschreibens an, bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und im gut lesbaren Zustand zu erhalten.
Muss aber der Wahlvorstand noch weiteres aushängen?
Der spitzfindige Jurist antwortet mit nein. Der juristische Praktiker mit ja. Denn im § 2 Absatz 4 der Wahlordnung heißt es, ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck der Wahlordnung sind vom Tag der Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Wahlausschreiben also, an geeigneter, dem wahlberechtigten zugänglichen Stellen aushängen. Wählerliste und Wahlordnung nur an geeigneter Stelle auslegen.
Für Sie als Wahlvorstand heißt das vor allem aber eins:
Ja, Sie müssen das Wahlausschreiben eben aushängen und ja, Sie müssen dabei zusätzlich an die Wählerliste und den Abdruck der Wahlordnung denken. Wählerliste und Wahlordnung müssen Sie nun zwar nicht genauso aushängen, wie das Wahlausschreiben selbst, Sie müssen aber wenigstens dafür sorgen, dass der, der will, Kenntnis von Wählerliste und Wahlordnung erhalten kann. Das tun Sie etwa in dem Sie die Wählerliste und die Wahlordnung im Geschäftszimmer des Wahlvorstands zur Verfügung halten.
Wenn Sie aber ganz auf Nummer sicher gehen wollen, dann stellen Sie die Wählerliste und die Wahlordnung auch an eben genau den Orten zur Verfügung, an dem auch das Wahlausschreiben aushängt.