Betriebsratswahl: Mängel infolge unzutreffender Anzahl zu wählender Mitglieder

BAG 1 ABR 14/76 vom 11. Okt. 1976

Leitsatz

1. Geht der Wahlvorstand von einer zu großen Zahl zu wählender Betriebsratsmitglieder aus, so kann die aufgrund dieser Annahme durchgeführte Betriebsratswahl vom Arbeitsgericht nicht dahingehend korrigiert werden, dass die auf den letzten Plätzen noch zum Zuge gekommenen Wahlbewerber gestrichen werden.

2. Das Wahlverfahren beruht vielmehr auf einem wesentlichen Mangel i.S. des § 19 Abs. 1 BetrVG. Die Betriebsratswahl muss im ganzen wiederholt werden.