Betriebsratswahl: Anfechtung

LAG Rheinland-Pfalz 7 (9) TaBV 52/95 vom 30. Mai 1996

Leitsatz

1. Zur Frage, ob der Aushang einer Kopie des Stimmzettels mit Vermerk "Muster" als Vorschlagsliste ausreichend ist.

2. Zur Frage der Gültigkeit einer Vorschlagsliste, die die erforderlichen Stützunterschriften enthält und auch die ausreichende Anzahl an Unterschriften für die gewählten Bewerber, wenn bezüglich weiterer Kandidaten deren schriftliche Zustimmung fehlt.

Gründe

I.

Nachdem am 4. Juli 1995 in der Gaststätte B. in B. eine Betriebsversammlung stattgefunden hat, in der zur Durchführung der Betriebsratswahl ein Wahlvorstand gewählt wurde, hat die Beteiligte zu 1) mit Anträgen im einstweiligen Verfügungsverfahren (6 BV Ga 2/95 L und 5 BV Ga 3/95 L) vom 22. bzw. 24. August 1995 zu erreichen gesucht, dass dem Wahlvorstand die Durchführung der Betriebsratswahl untersagt wird.

Beide Anträge sind vom Arbeitsgericht ohne mündliche Verhandlung am 24. bzw. 25. August 1995 zurückgewiesen worden. Im Verfahren 5 BV Ga 3/95 L hat die Beteiligte zu 1) ihren Antrag darauf gestützt, dass für die am 28. August 1995 stattfindende Betriebsratswahl bis zum 21. August 1995 keine gültigen Wahlvorschlagslisten erstellt und bekannt gemacht worden seien.

Nachdem die Wahl am 28. August 1995 durchgeführt worden ist, hat der Wahlvorstand das Ergebnis am 30. August 1995 bekannt gemacht. Die Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben, welches am 7. September 1995 beim Arbeitsgericht einging, die Betriebsratswahl angefochten und beantragt, sie für unwirksam zu erklären.

Dies wurde im Wesentlichen darauf gestützt,

dass bereits die Wahl des Wahlvorstandes unwirksam gewesen sei, da Herr W. Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1), des Saales verwiesen worden sei, da der Versammlungsleiter irrig davon ausgegangen sei, dass Herr W. der Vater des Geschäftsführers der Beteiligten zu 1), nicht anwesend sein dürfe.

Auffallend sei ferner, dass der Wahlvorstand, der die Wahl hätte leiten sollen, ein anderer sei als derjenige, der das Wahlergebnis am 30. August 1995 bekannt gemacht habe. Bei Bekanntmachung hätten die Arbeitnehmerinnen K. Sch. und G. unterschrieben, nachdem am 4. Juli 1995 die Mitarbeiterin H. E. und H. zum Wahlvorstand gewählt worden seien, was sich aus dem Protokoll der Betriebsversammlung vom 4. Juli 1995 ergebe.

Darüber hinaus habe der Wahlvorstand entsprechend dem Wahlausschreiben Wahlvorschlagslisten vorlegen müssen, was nicht erfolgt sei.

Herr W. der dem Wahlvorstand gegenüber erklärt habe, dass auch er für die Wahl kandidieren werde, sei vom Wahlvorstand abgewiesen und aus der aushängenden Sammelliste gestrichen worden. Den Wahlvorschlag von W. hätten sie, obwohl er die Unterschriften der Arbeitnehmerinnen B., H. und K. getragen hätte, zurückgewiesen.

Der Wahlvorstand habe bereits Ende Juli 1995 die Stimmzettel für die Betriebsratswahl ausgeteilt, in denen die endgültigen Kandidaten genannt gewesen seien. Durch Beschluss vom 22. September 1995 hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - festgestellt, dass die Betriebsratswahl vom 28. Ang. 1995 unwirksam ist.

Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Wahl unter einem Mangel leide, der das Wahlergebnis hätte beeinflussen können, da der Wahlvorschlag des Herrn C. nicht berücksichtigt worden sei. Das Streichen des Herrn W. aus der Wählerliste habe indessen das Wahlergebnis, da er als Einzelperson betroffen gewesen sei, nicht beeinflussen können.

Der Beschluss ist der Beteiligten zu 2) am 25. Oktober 1995 zugestellt worden, woraufhin die Beschwerde am 14. November 1995 beim Landesarbeitsgericht eingereicht wurde.

Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet,

dass Herr W. als Arbeitnehmer weder mit aktivem noch mit passivem Wahlrecht zur Wahl des Betriebsrates ausgestattet sei, weil er mit dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) in häuslicher Gemeinschaft lebe, was nach § 5 Abs. 2 lit. 5 BetrVG dazu führe, ihn nicht als Arbeitnehmer in diesem Sinne anzusehen.

Herr W. habe zudem keinen ordnungsgemäßen Wahlvorschlag eingereicht, weswegen der Wahlvorstand diesen auch habe zurückweisen dürfen.

Zumindest habe ein derartiger Wahlvorschlag für Herrn W. bis zum 26.7.1995, dem Datum nach dem Wahlausschreiben, bis zu dem Wahlvorschläge einzureichen seien, nicht vorgelegen.

Außerdem sei Herr W. leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz, da er den Mitarbeiterinnen gegenüber in erheblichem Umfange Arbeitgeberfunktionen wahrnehme, wie Urlaubserteilung und Stundenausgleichsregelungen treffe und in Abwesenheit seines Sohnes, dem Geschäftsführer, die volle Verantwortung für die Geschäftsabläufe und den Einsatz der Mitarbeiterinnen übernehme.

Der Beteiligte zu 2. beantragt:

Der Beschluss des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 22.09.1995 - 5 BV 7/95 L -, wird abgeändert. Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1. beantragt,

die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Dies wird im Wesentlichen damit begründet,

dass die Wahl deswegen unwirksam sei, weil der Wahlvorstand dem W. als Arbeitnehmer in unzulässiger Weise das aktive Wahlrecht entzogen habe. Ferner hätten die endgültigen Vorschlagslisten nicht ausgehangen, sondern lediglich eine Namensliste, in der Herr W. als Arbeitnehmer gestrichen worden sei. An den weiteren Anfechtungsgründen, die man in der 1. Instanz vorgebracht habe, halte man ausdrücklich fest. Darüber hinaus müsse festgestellt werden, dass mittlerweile sämtliche Arbeitnehmer bei der Beteiligten zu 2. ausgeschieden seien.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Das Landesarbeitsgericht hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 13.05.1996 Beweis erhoben. Wegen der Bekundungen der einvernommenen Zeuginnen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.05.1996 (Bl. 127 - 136 d.A.) Bezug genommen.

II.

Das Rechtsmittel der Beschwerde ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, da sie nach Zustellung des Beschlusses am 25.10.1995 am 14.11.1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist und am 24.11.1995 begründet worden ist, so dass die Vorschriften der §§ 89 Abs. 1 und 2, 87, 64Abs. 2, 66 Abs. 6, 518, 519 ZPO beachtet sind.

Die Beschwerde ist auch begründet, weswegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes abzuändern ist.

Bei der Entscheidung konnte es die Kammer dahingestellt sein lassen, ob Herr N. das aktive Wahlrecht für die bei der Antragsgegnerin durchgeführte Betriebsratswahl besitzt. Das Arbeitsgericht hat bereits zu Recht darauf abgestellt, dass das Streichen des W. von der Wählerliste, und dies kann nur die Liste sein, die den Namen und den Vornamen enthält und die in Kopie zu den Akten gereicht wurde (Bl. 24 d.A.), dies haben auch alle Betriebsangehörigen so, gesehen, unerheblich ist. Das Streichen des W. von der Liste konnte angesichts des Wahlergebnisses und vor allem angesichts der Tatsache, dass nur ein Wahlvorschlag, worauf näher noch einzugehen sein wird, gegeben war, konnte, auch wenn ein Fehler des Wahlvorstandes vorgelegen hätte, das Wahlergebnis, da es sich nur um eine Stimme handelte, nicht beeinflussen.

Auch die Frage, ob Herr W. berechtigt gewesen wäre, einen Wahlvorschlag dem Wahlvorstand zuleiten zu können, kann offen bleiben, weil die vorgelegte "Vorschlagsliste" als Kandidat für die Betriebsratswahl am 28.8.1995 (Bl. 16 d.A.) zwar Herrn W. als Kandidaten aufführt und drei Stützunterschriften trägt, jedoch die zwingend vorgeschriebene Unterschrift des Wahlbewerbers, dass er mit der Aufnahme in die Wahlliste einverstanden ist, nicht beinhaltet. Nach § 8 Abs. 2 Ziffer 2 WO sind Vorschlagslisten ungültig, wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt. Da es sich insoweit um einen heilbaren Mangel handelt, hätte ihm der Wahlbewerber beheben können, was jedoch nicht erfolgt ist. Aus diesem Grunde brauchte die Kammer auch der Behauptung des Beteiligten zu 2. nicht nachzugehen, dass nämlich die Vorschlagsliste nicht fristgerecht vorgelegt worden ist. Nach dessen Darstellung ist nämlich die Liste nicht vor dem 26.7.1995 beim Wahlvorstand eingegangen. Bezüglich der weiteren Angriffe, dass nämlich der Wahlvorstand, welcher das Wahlergebnis bekannt gegeben hat, nicht personenidentisch sei mit denen, die am 04.07.1995 gewählt worden seien, verwundert, da die Antragstellerin im Besitz des Protokolls der Betriebsversammlung ist und sich unter TOP 4 ergibt, dass die dort unter Ziffern 1 - 3 genannten Mitarbeiterinnen H., E. und H. als ordentliche Mitglieder für den Wahlvorstand und die unter 4 - 8 aufgeführten Mitarbeiter als stellvertretende Wahlvorstandsmitglieder kandidieren und sodann auch einstimmig gewählt worden sind, wobei die drei Mitarbeiterinnen, die das Wahlergebnis bekannt gaben, als Ersatzmitglieder gewählt waren und deshalb hierin kein Verfahrensfehler erkannt werden kann.

Der weitere behauptete Verstoß des Wahlvorstandes, dass nämlich entgegen des Wahlausschreibens (Bl. 14 - 15 d. A.) die Bekanntgabe der gültigen Vorschlagsliste nicht ab dem 21.08.1995, bekannt gemacht worden ist, ist durch die durchgeführte Beweisaufnahme nicht als bewiesen anzusehen.

Die Antragstellerseite rügt nicht nur eine nicht rechtzeitige Bekanntmachung, sondern eine Nichtbekanntmachung. Aber wenn schon die rechtzeitige Bekanntmachung der als gültig anerkannten Vorschlagslisten eine wesentliche Verfahrensvorschrift im Sinne des § 19 BetrVG darstellt, muss ein Verstoß gegen die Bekanntmachung als solche ebenfalls als ein elementarer Verfahrensverstoß gesehen werden, der die Wahl anfechtbar machen kann.

Die Zeugin K. hat nämlich, als ihr das auf Bl. 23 d.A. befindliche Formular gezeigt wurde, in dem 7 Namen von Mitarbeitern aufgeführt sind und eigentlich einem Wahlzettel entspricht, erklärt, dass sie einen Blick in die Liste bei Frau U. genommen hat, da nichts ausgehängt gewesen sei. Sie ist deshalb zu J. gegangen, weil sie gehört habe, dass man zu ihr gehen müsse, um die Liste einsehen zu können. Darüber hinaus hat die Zeugin jedoch auch bekundet, dass sie das bei Frau U. eingesehene Formular auch im Essenssaal am Schwarzen Brett hat hängen sehen. Hierbei konnte sie sich lediglich nicht festlegen, ob auf einem separaten Blatt über dem Musterschein der Hinweis enthalten war, dass es sich um einen Wahlvorschlag handelt.

Auch die Zeugin H. hat ausgesagt, dass sie das gleiche Formular hat am Schwarzen Brett hängen sehen. Und zwar neben dem Wahlausschreiben. Dies bedeutet, da diese Zeugin am 03.07. bis 30.07.1995 in Urlaub war, dass das Formular am 31.07.1995 am Schwarzen Brett hing. Die Zeugin J. hat im Speisesaal im Haus W. in dem sich das Schwarze Brett befindet, den Aushang am 28.07.1995 gesehen. Die Zeugin D. hat das Formular, welches auf Bl. 23 d. A. in Kopie enthalten ist, gekannt, wusste jedoch nicht zu sagen, wo und wann sie es gesehen, hat. Diese Aussage kann für die Tatsache, dass das Formular an dem Schwarzen Brett aushing, nicht herangezogen werden, da es möglich ist, dass die Zeugin das Formular deshalb kannte, weil es später bei der Wahl als Wahlzettel Verwendung fand.

Die Zeugin S. war sich indes ihrer Sache sicher, dass die mit "Muster" überschriebene Liste im Speisesaal des Hauses 7 mit dem Wahlausschreiben hing. Sie konnte lediglich nicht sagen, wo die Namensliste (Bl. 24 d.A.) angebracht war, wobei sie jedoch vermutete, dass auch sie im Essensraum hing. Den Umstand, dass sie nicht mehr wusste, welches Formular links oder rechts hing und nachdem man ihr die aufgefaltete Vorschlagsliste mit zwei sichtbaren Seiten gezeigt hat, nicht mehr wusste, welche der Schreiben nunmehr ausgehangen hat, hat bei der Kammer nicht den Eindruck erweckt, dass die Zeugin eingangs ihrer Aussage die Unwahrheit gesagt hat, sondern die Scheu, sich letztendlich auf irgendwelche konkreten Plätze festzulegen, ob das eine Formular rechts oder links oder oben oder unten hing, entspringt der Verunsicherung, die die vielen Formulare bei Leuten mit sich bringen, die ansonsten mit Formularen wenig zu tun haben. Dies wird auch verständlich, da die Vorschlagsliste (Bl. 93 - 94 d.A.) bezüglich der Bewerberinnen für die Betriebsratswahl diese in gleicher Reihenfolge und Anzahl aufführen, wenn auch das Geburtsdatum und die schriftliche Zustimmungserklärungsrubrik fehlen, und das ausgehängte Formular bei nicht näherem Hinsehen ähnlich erscheinen.

Es nimmt zwar Wunder, da Frau K. in den Wahlvorstand aufgerückt ist und deshalb eigentlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zuständig gewesen ist. Da sie jedoch bei Aufhängung der Formulare am 28.07.1995 nicht anwesend war, da diese nach ihrer Aussage von Frau H. und Frau H. ausgehängt worden sind, kann man trotz der Funktion lediglich ein nicht großes Interesse der Zeugin an den betriebsinternen Vorgängen und der durchzuführenden Wahl ausmachen, was nicht gegen die Richtigkeit ihrer Aussage spricht.

Der weitere Einwand der Beteiligten zu 1., dass nämlich die Wahlunterlagen durch den Wahlvorstand bereits Ende Juli 1995 verteilt worden sind, kann am gefundenen Ergebnis nichts ändern. Auch wenn man unterstellt, dass die Antragstellerin behauptet, dass diese Unterlagen vor Ablauf des 26. Juli 1995, 16.00 Uhr, dem Zeitpunkt, bis zu dem spätestens die Vorschlagslisten oder Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einzureichen waren, erfolgt ist, so hat doch die Beweisaufnahme ergeben, dass die Wahlvorstandsmitglieder in der letzten Juliwoche die Stimmzettel mit einem Kuvert an die Personen ausgehändigt haben, die am Wahltag voraussichtlich nicht in der Firma anwesend sein würden. Dies stellt lediglich die Vorbereitung für die Durchführung einer Briefwahl dar und ist nicht zu beanstanden. Die Zeugin N. hat erklärt, dass Frau H. die im Übrigen unbestritten in der Verhandlung erklärt hat, dass die Aushändigung der Stimmzettel mit dem Kuvert am 28.07.1995 erfolgt sei, im Betrieb nachgefragt habe, wer am Tag der Wahl nicht im Betrieb sei und nur diesen habe sie ein Merkblatt über die Durchführung der Briefwahl, den Stimmzettel und ein Kuvert ausgehändigt. Die Zeugin M. H. hat ebenfalls bestätigt, dass bei ihrer Rückkehr aus dem Urlaub am 31.07.1995 die Kolleginnen B. und A ihre Stimmzettel erhalten haben. Aus beiden Aussagen kann nicht entnommen werden, dass diese Aktivität Frau H. Mitglied des Wahlvorstandes, tatsächlich vor dem 26.07.1995, 16.00 Uhr, erfolgt ist. Dieser Beweisführung hätte es allerdings bedurft, um einen verfahrenserheblichen Fehler des Wahlvorstandes ausmachen zu können.

Der Umstand, dass durch die Beweisaufnahme nicht endgültig geklärt werden konnte, ob die Liste, wie sie sich in Bl. 23 d.A. befindet oder dass ein durchgestrichenes und mit "Muster" überschriebenes Exemplar am Schwarzen Brett aushing, ändert am gefundenen Ergebnis nichts, ebenso wenig wie der Umstand, dass nicht erwiesen ist, dass über diesem mit "Muster" überschriebenen Formular ein weiteres Hinweisschriftstück hing, das das Wort "Wahlvorschlag" enthalten hat. Die Zeugin K. hat das mit "Muster" überschriebene und durchgestrichene Exemplar am Schwarzen Brett hängen sehen, während die Zeugin H. sich daran zu erinnern glaubte, dass es die nicht durchgestrichene Ausfertigung gewesen sei. Die Zeugin U. hat ausgesagt, dass sie das mit "Muster" überschriebene und durchgestrichene Exemplar nicht kennt, jedoch die Liste ohne Zusatz, die aushing. Frau G. hat wiederum nicht sagen können, ob das ursprüngliche Formular aushing, das sie allerdings kannte, weil sie den Wahlzettel bei der Wahl gebraucht hat. Ob das mit "Muster" überschriebene Formular aushing, wusste sie nicht, sie wusste nur, dass sie es auch gesehen hat. Die Zeugin K. sagte aus, dass das mit "Muster" überzeichnete Formular aushing. Die Aussage der Zeugin G. ist dadurch verständlich, weil sie als Mitglied des Wahlvorstandes fungierte und Frau H. erklärte, dass sich eine derartige Musterliste beim Wahlvorstand befunden habe, wobei sie nicht ausschließen könne, dass auf dem Aushang ein Kreuz angebracht worden sei. Deshalb ist es möglich, dass die Zeugin G. in ihrer Funktion als Wahlvorstand und Teilnehmerin bei der Wahl das Formular, das zudem als Wahlschein verwendet wurde, bei den Unterlagen des Wahlvorstandes gesehen hat und das durchgestrichene Muster am Brett hängen sah. Zumindest sind die anderen Aussagen zur Überzeugung der Kammer dazu geeignet, anzunehmen, dass das Formular, welches mit "Muster" überschrieben und durchgestrichen war, am Schwarzen Brett aushing. Als nicht erwiesen ist anzusehen, dass darüber ein anderes Schild mit "Wahlvorschlag" angebracht war. Dies schadet jedoch ebenfalls nicht, da dem Wahlvolk bekannt war, dass die in dem mit "Muster" überschriebenen Formular aufgeführten Mitarbeiterinnen die Bewerberinnen zur Betriebsratswahl sind. Wenn auch das mit "Muster" überschriebene Formular nicht erkennen lässt, dass es sich um eine vom Wahlvorstand anerkannte Vorschlagliste handelt, sondern offensichtlich eine Kopie des bei der Wahl verwendeten Stimmzettels, so ergibt sich doch eindeutig, dass hier die Kandidaten für die Betriebsratswahl aufgeführt sind und das Durchstreichen und das Wort "Muster" lediglich die Verwendung bei der Betriebsratswahl verhindern sollte. Dass es sich hierbei auch um die Kandidaten für die Betriebsratswahl handelte, war allgemein bekannt, da eine andere Bedeutung angesichts der anderen Formulare, die nebenan hingen, nicht beigemessen werden konnte. Denn ansonsten hätte es, wenn der Wahlvorstand einen Stimmzettel dem Wahlvolk hätte näher bringen wollen, genügt, Phantasienamen wie "Musterfrau/Mustermann" einzusetzen, was gerade nicht erfolgt ist.

Darüber hinaus ist die Kammer der Auffassung, dass im vorliegenden Falle, auch dann, wenn der Wahlvorstand fehlerhaft überhaupt keine Vorschlagsliste bekannt gemacht hätte, jedoch die Wahl nicht abgesagt hätte, eine wesentliche Verfahrensvorschrift im Sinne des § 19 BetrVG damit verletzt worden wäre, dieser Verstoß das Wahlergebnis jedoch nicht beeinflusst hätte können. Denn auch dann wären die Mitarbeiterinnen zur Wahl geschritten, wie hier tatsächlich erfolgt, und hätten erst auf dem Stimmzettel erfahren, dass es nur eine einzige Liste für die Betriebsratswahl gib.

Aus diesem Gründe kann auch die eigenwillige Veröffentlichung der Wahlbewerber, wie es vorliegend durch den Wahlvorstand erfolgte, keine Anfechtung rechtfertigen.

Zu der weiter gerügten Tatsache, dass die Wahlbewerber ihre schriftliche Zustimmung zur Aufnahme in die Liste nicht in ordnungsgemäßer Form erteilt hätten, ist zu sagen, dass dies nur für die Kandidatinnen 4 - 8 zutrifft, da die Kandidatinnen 1 - 3 ihre schriftliche Zustimmung zur Aufnahme in die Liste (Bl. 93 d.A. RS), erklärt haben. Inwieweit die von der Beteiligten zu 2. vorgelegten Einverständniserklärungen von jeweils dem 12.7.1995 (Bl. 95 - 102 d.A.), die in dem Vorschlagslistenformular auf Seite 2 enthaltenen "Ja" - Begriffe, die keine Unterschrift darstellen, eine solche ersetzen oder ergänzen können, kann dahinstehen, da zumindest für die ersten drei Bewerberinnen H., H. und U. alle geforderten Formalitäten erfüllt sind. Da auch diese drei Bewerberinnen bei der Wahl zu Betriebsratsmitgliedern gewählt wurden, was sich aus der Bekanntmachung (Bl. 11 d.A.) vom 30.08.1995 ergibt, ist die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Auch der Vermerk des Wahlvorstandes im Protokoll vom 28.08.1995 (Bl. 91 d.A.), dass die gewählten Bewerberinnen E H. und H. derzeit nicht beschäftigt werden und das Amt erst nach dem abgeschlossenen Kündigungsverfahren angehen können und bis dahin folgende Kolleginnen: U., K. und G. als Betriebsräte gewählt seien, ändert am Ergebnis nichts, weil die Bekanntmachung des Ergebnisses vom 29.08.1995 (Bl. 11 d.A.) wiederum das korrekte Wahlergebnis widerspiegelt. Der in diesem Aushang enthaltene Vermerk "Bei erfolgreicher Kündigungsschutzklage und Wiedereinstellung übernehmen sie das Amt." schadet auch nichts, da dies nicht Inhalt der Bekanntgabe ist, da er unter den die Erklärung abschließenden Unterschriften angebracht ist.

Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht deshalb zugelassen, weil - soweit ersichtlich - die vorliegenden Fragen im Zusammenhang mit dem Aushängen eines derartigen Formulars, und ob das mit "Muster" überschriebene und durchgestrichene Formular des eigentlichen Wahlzettels als Vorschlagsliste im Sinne des § 6 Wo anzusehen ist und ob die eingereichte Vorschlagsliste, die die erforderlichen Stützunterschriften enthält und auch die ausreichende Anzahl von Unterschriften für die drei dann gewählten Bewerberinnen dadurch unwirksam wird, weil bezüglich der Kandidatinnen 4 - 8 in dem Formular der Vorschlagsliste direkt die schriftliche Zustimmung zur Aufnahme in die Liste fehlt.