BAG 1 ABR 17/76 vom 11. Okt. 1976
Leitsatz
1. Von der Sollvorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, dass Betriebsratsvorsitzender und Stellvertreter nicht derselben Arbeitnehmergruppe angehören sollen, darf nur aus einsichtigen, vernünftigen Gründen abgewichen werden.
2. Das Zahlenverhältnis von zwei Angestelltenvertretern zu 13 Arbeitervertretern im Betriebsrat kann allein keine Abweichung von § 26 Abs. 1 Satz 2 BetrVG rechtfertigen.
3. Eine gegen § 26 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorstoßende Wahl kann binnen zwei Wochen von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft angefochten werden.