Betriebsratswahl: Anfechtung - Briefwahl - Übersendung der Unterlagen

LAG Baden-Württemberg 4b TaBV 2/90 vom 29. Nov. 1990

Leitsatz

1. Die Anfechtung einer Betriebsratswahl gem. § 19 BetrVG ist dann begründet, wenn die in räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernten Betriebsteilen und Nebenbetrieben tätigen Arbeitnehmer erstmalig wenige Tage vor dem Wahltag durch Übersendung der zur Briefwahl erforderlichen Unterlagen von dieser Wahl Kenntnis erlangen.

2. Beschließt der Wahlvorstand gem. § 26 Abs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum BetrVG eine schriftliche Stimmabgabe, so muss er den Wahlberechtigten das Wahlausschreiben so rechtzeitig zusenden, dass diesen die aktive Teilnahme an der Wahl möglich ist.