Abbruch einer Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung bei offensichtlicher Anfechtbarkeit

LAG Hamburg 6 TaBV 6/06 vom 26. Apr. 2006

Leitsatz

Im Wege der einstweiligen Verfügung kann eine offensichtlich anfechtbare Wahl bei einem bewussten Verstoß des Wahlvorstandes gegen grundlegende Wahlvorschriften auch dann abgebrochen werden, wenn damit eine betriebsratslose Zeit eintritt. Ein solch schwerwiegender Verstoß liegt dann vor, wenn der Wahlvorstand trotz Kenntnis des dauerhaften Absinkens der Arbeitnehmerzahl aufgrund unternehmerischer Entscheidung auf erheblich unter 20 in nächster Zukunft entgegen § 9 BetrVG im Wahlausschreiben die Wahl eines dreiköpfigen Betriebsrates vorsieht.

Gründe

I. Die Antragstellerin, die als Stiftung eine Einrichtung der beruflichen Bildung betreibt, verfolgt im Wege der einstweiligen Verfügung gegenüber dem bei ihr gebildeten Wahlvorstand den Abbruch einer Wahl eines dreiköpfigen Betriebsrates. Es besteht bei ihr ein dreiköpfiger Betriebsrat, der am 8. Mai 2002 gewählt worden war. Dieser hat den Antragsgegner zur Durchführung der regelmäßigen Wahl bestellt. Mitglieder des Wahlvorstandes sind ein Betriebsratsmitglied, ein stellvertretendes Mitglied des Betriebsrates und eine weitere Person.

Am Donnerstag, dem 16. März 2006 wurde durch den Antragsgegner ein Wahlausschreiben ausgehängt, aus dem sich ergibt, dass am 27. April 2006 ein dreiköpfiger Betriebsrat zu wählen ist. Mit Schreiben vom 21. März 2006 wies die Antragstellerin darauf hin, dass im Wahlausschreiben eine falsche Betriebsratsgröße genannt sei. Unter dem 24. März 2006 erwiderte der Antragsgegner und teilte mit:

"Der Wahlvorstand wird Ihre Einwendungen prüfen und Ihnen seine Entscheidung unverzüglich mitteilen."

Diese Mitteilung erfolgte am 30. März 2006. Der Wahlvorstand lehnte eine Änderung des Wahlausschreibens ab. Daraufhin ging am 7. April 2006 der vorliegende Antrag beim Arbeitsgericht Hamburg ein.

Zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens beschäftigte die Antragstellerin nach ihren - durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten - Angaben 33 Arbeitnehmer, nach der Wählerliste 35 Arbeitnehmer. Von diesen Arbeitnehmern hatten vor Einleitung des Wahlverfahrens 18 Arbeitnehmer Aufhebungsverträge zum 14. Juni 2006 abgeschlossen. Mit vier weiteren Arbeitnehmern wurden vor Einleitung des Wahlverfahrens gerichtliche Vergleiche auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 14. Juni 2006 geschlossen.

Durch den der Antragstellerin am 21. April 2006 zugestellten Beschluss vom 13. April 2006, auf den zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die beabsichtigte Wahl zwar nicht offensichtlich nichtig, aber offensichtlich anfechtbar sei. Auch bei einer offensichtlich anfechtbaren Wahl sei der Erlass einer einstweiligen Verfügung möglich. Sie hätte jedoch auch bei Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens zur Folge, dass eine - wenn auch kurze - betriebsratslose Zeit eintreten würde, was bei einer Interessenabwägung auch deshalb nicht hinnehmbar sei, weil die Antragsstellerin zu lange mit der Antragseinlegung gewartet hätte.

Hiergegen richtet sich die am 18. April 2006 beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingelegte und zugleich begründete Beschwerde der Antragstellerin.

Die Antragstellerin verweist darauf, dass der Antragsgegner die Verzögerung der Wahl zu vertreten habe, da er bereits mit ihrem Schreiben vom 21. März 2006 auf die falsche Bestimmung der Betriebsratsgröße hingewiesen worden sei. Es sei ihm offenbar schon zum damaligen Zeitpunkt darum gegangen, das Zeitmoment für seine Interessen zu nutzen, denn bei früherer Mitteilung seiner Rechtsauffassung wäre ein sogleich eingereichter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht mit dem Argument zurückgewiesen worden, es trete eine betriebsratslose Zeit ein. Mit zwischenzeitlich weiteren abgeschlossenen Beendigungsvereinbarungen würden ab dem Monat Juni 2006 noch insgesamt 7 Mitarbeiter beschäftigt, von denen dann 3 Mitglieder des Betriebsrates und 3 weitere Ersatzmitglieder wären.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Änderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. April 2006 - 26 GaBV 2/06 - den Antragsgegner zu verpflichten, es zu unterlassen, das zurzeit laufende Wahlverfahren zur Wahl eines dreiköpfigen Betriebsrates fortzusetzen und ihn zu verpflichten, ein neues Wahlausschreiben mit der Maßgabe zu erlassen, dass im Betrieb der Stiftung G., H., ein einköpfiger Betriebsrat zu wählen ist;

hilfsweise:

den Antragsgegner zu verpflichten, das am 16. März 2006 erlassene Wahlausschreiben dahin zu korrigieren, dass ein einköpfiger Betriebsrat zu wählen ist;

hilfsweise:

den Antragsgegner zu verpflichten, das zurzeit laufende Wahlverfahren abzubrechen und bekannt zu machen, dass der Wahlgang nicht stattfindet, insbesondere am 27. April 2006 keine Stimmabgabe stattfindet.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner trägt vor, die bloße Anfechtbarkeit einer Wahl, sei sie auch offensichtlich gegeben, könne nicht zum Abbruch der Wahl führen. Das Interesse des Arbeitgebers, die Kosten eines Anfechtungsverfahrens zu sparen, rechtfertige eine solche weitgehende Regelung nicht. Die gesetzliche Vorstellung und das Interesse der Beschäftigten lägen darin, dass die Schutzbestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes wirksam zur Anwendung kämen. Das Verfahren zur Wahl eines Betriebsrates sei mit zahlreichen Formalien behaftet, die immer das Risiko einer Anfechtung in sich trügen. Die Anfechtung einer Wahl schränke aber die Handlungsfähigkeit eines Betriebsrates nicht ein. Die gesetzliche Vorstellung und das gesetzliche Leitbild würden etwaige Streitigkeiten über solche Verstöße gerade in das Anfechtungsverfahren und nicht in das einstweilige Verfügungsverfahren verlagern. Auch eine Änderung des Wahlausschreibens sei nicht zulässig.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 87 Abs. 2, § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und im Übrigen form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).

2. Die Beschwerde ist begründet.

a. Ein Verfügungsanspruch ist gegeben. Gemäß § 9 BetrVG besteht der Betriebsrat in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person. "In der Regel" meint die Zahl der Arbeitnehmer, die für den Betrieb im allgemeinen kennzeichnend ist (Fitting, BetrVG, 23. Aufl. 2006, Nr. 11 zu § 9). Der Wahlvorstand hat bei der Ermittlung der für die Betriebsgröße maßgeblichen Arbeitnehmerzahl nicht nur einen Rückblick auf die Vergangenheit zu werfen, sondern auch die zukünftige, auf Grund konkreter Entscheidungen des Arbeitgebers zu erwartende Entwicklung des Beschäftigungsstandes des Betriebes zu berücksichtigen. Dies kann z.B. bei Personalabbau auf Grund einer konkreten Personalplanung, an der der Betriebsrat beteiligt worden ist, oder infolge von Entlassungen auf Grund eines Interessenausgleichs/Sozialplans der Fall sein (Fitting a.a.O. Nr. 13). In Grenzfällen (regelmäßiger Stand 700 oder 701?) wird der Wahlvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben.

Ein Grenzfall liegt nicht vor. Dass die Antragstellerin von einem massiven Personalabbau infolge der Hartz-Gesetzgebung betroffen war und ist, ergibt sich nicht nur aus dem bestehenden Sozialplan, sondern ist im Betrieb und aufgrund einer großen Zahl von Prozessen auch dem Gericht bekannt. Dass die Zahl der regelmäßig Beschäftigten aufgrund einer Vielzahl von Aufhebungsverträgen und Kündigungen auch tariflich unkündbarer Mitarbeiter jedenfalls im Juni 2006 nicht nur geringfügig, sondern erheblich unter 20 sinkt, wird auch vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellt. Die Hoffnung, durch Akquirierung neuer Aufträge wieder zu einem Stamm von mehr als 20 Arbeitnehmern zurückzukehren - wie vom Antragsgegner in seinem Schreiben vom 30. März 2006 angedeutet - mag man hegen, bei einer realistischen Einschätzung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ist dies jedoch auch bei wohlwollender Prüfung für eine absehbare Zeit nicht anzunehmen. Der Wahlvorstand hat seine Entscheidung nach sachlichen Gesichtspunkten unter gerechter und billiger Abwägung der betrieblichen Interessen und der Belange der Belegschaft im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu treffen. Das Ermessen ist also nicht frei, sondern pflichtgemäß. Eine Ermessensüberschreitung ist gegeben, wenn der Wahlvorstand den vom Gesetz festgelegten Rahmen (hier i.d.R. mehr als 20 Arbeitnehmer) des Ermessens nicht einhält. Ein Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn der Wahlvorstand seine Entscheidung auf Grund gesetzwidriger Erwägungen trifft, also unter Berücksichtigung sachfremder oder willkürlicher Gesichtspunkte, z.B. der bewussten Regelverletzung mit Inkaufnahme eines offensichtlich begründeten Anfechtungsverfahrens. Anders gesagt: Bei Beachtung des § 9 BetrVG ist ein Mitglied des Betriebsrates zu wählen.

b. Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Folgende Rechtsgrundsätze, von denen auch das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung ausgegangen ist, liegen zugrunde:

Für einen Eingriff in das laufende Wahlverfahren bedarf es eines ausreichenden Grundes im Sinne der §§ 935, 940 ZPO. In laufende Betriebsratswahlen kann im Wege der einstweiligen Verfügung grundsätzlich eingegriffen werden, wenn die Wahl als nichtig anzusehen wäre (Hessisches Landesarbeitsgericht vom 17.02.2005 - 9 TaBVGa 28/05 - EzAÜG § 14 AÜG Betriebsverfassung Nr 61; LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 20. Mai 1998 - 8 Ta 9/98 - AiB 1998; LAG Köln Beschluss vom 29. März 2001 - 5 TaBV 22/01 - BB 2001,1356; 401; LAG Köln Beschluss vom 17. April 1998 - 5 TaBV 20/98 - LAGE § 19 BetrVG 1972 Nr. 16; LAG München, Beschluss vom 14. April 1987 - 2 TaBV 14/87 - LAGE § 18 BetrVG 1972 Nr. 2). Eine nichtige Betriebsratswahl ist nur bei so schwerwiegenden Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts gegeben, dass keine Wahl i. S. des Betriebsverfassungsgesetzes mehr vorliegt (vgl. BAG Beschluss vom 21. Juli 2004 - 7 ABR 56/03 - Juris; BAG Beschluss vom 19. Nov. 2003 - 7 ABR 25/03 - EzA § 19 BetrVG 2001 Nr. 1). Die Betriebsratswahl muss den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen.

In Ausnahmefällen kann aber auch eine mit Sicherheit erfolgreiche Wahlanfechtung wegen unkorrigierbarer, feststehender Wahlfehler im Einzelfall zur Anordnung eines Wahlabbruchs oder Eingriffs in das laufende Wahlverfahren führen (etwa Hess. LAG Beschluss vom 24. Juni 2004 - 9 TaBVGa 83/04 -; LAG Düsseldorf Beschluss vom 25. Juni 2003 - 12 TaBV 34/03 - Juris; LAG Düsseldorf vom 17. Mai 2002 - 18 TaBV 26/02 - LAGE § 14 nF BetrVG 2001 Nr. 2). Das kann z. B. im Rahmen der nach §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 935, 940 ZPO vorzunehmenden Abwägung der Fall sein, wenn eine Wahlanfechtung wegen eines schwerwiegenden Fehlers im Wahlverfahren mit Sicherheit zum Erfolg führen wird und eine nicht nur unerhebliche betriebsratslose Zeit nicht zu befürchten ist.

Übertragen auf vorliegenden Rechtsstreit bedeutet dies folgendes: Die beabsichtigte Wahl eines dreiköpfigen Betriebsrates ist angesichts der unstreitig ab Juni 2006 erheblich unter 20 liegenden Mitarbeiterzahl ein schwerwiegender Fehler, der die Wahlanfechtung begründen würde. Der Abbruch der Wahl führt nunmehr angesichts des Zeitablaufs und der auch im vereinfachten Wahlverfahren zu beachtenden Fristen zu einer ca. dreiwöchigen Betriebsratslosigkeit. Der Abbruch der Wahl stellt sich damit als schwerwiegender Eingriff dar.

Dass bei einer Abwägung dennoch dieser schwerwiegende Eingriff zu erfolgen hat, beruht auf der Art und dem Zustandekommen des Verstoßes gegen die Wahlvorschriften: Der Wahlvorstand war sich darüber im klaren und hat dies in seinem Schreiben vom 30. März 2006 zum Ausdruck gebracht, dass bei der erforderlichen Prüfung der Zahl der Arbeitnehmer gemäß § 9 BetrVG ein Blick in die Zukunft verlangt wird und dass unmittelbar die erforderliche Zahl für einen dreiköpfigen Betriebsrat unterschritten würde. Er hat dennoch "sehenden Auges" die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder auf drei festgesetzt und damit die Anfechtbarkeit der Wahl in Kauf genommen, denn diese führt - wie in der Beschwerdeerwiderung zutreffend dargestellt - nicht zur Handlungsunfähigkeit des so fehlerhaft gewählten Betriebsrates. Es handelt sich somit nicht um einen Verstoß gegen die in der Tat vielen bei einer Wahl zu beachtenden Formalien, auch nicht - wie zuvor dargelegt - um eine Entscheidung von Grenzfällen im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens, sondern um ein bewusstes Missachten einer bestehenden Wahlvorschrift. Nicht die Kosten eines Anfechtungsverfahrens für die Antragstellerin und auch nicht die mangelnde Legitimation eines fehlerhaft gewählten Betriebsrates (so Rieble, Triskatis "Vorläufiger Rechtsschutz im Betriebsratswahlverfahren" NZA 2006, 233) sind bei der hier zu treffenden Abwägung entscheidend, sondern die bewusste Missachtung bestehenden Rechts durch den Antragsgegner. Bei einer anderen Entscheidung bliebe die § 9 BetrVG verletzende und die Grenze der Willkür überschreitende Entscheidung für einen dreiköpfigen Betriebsrat wegen der Dauer eines Wahlanfechtungsverfahrens so gut wie sanktionslos.

Anders als noch in der ersten Instanz lässt sich angesichts des in der Beschwerdeinstanz vorgelegten Schreibens des Antragsgegners vom 24. März 2006 auch nicht sagen, dass die Antragstellerin mit dem Einreichen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu lange gewartet hätte. Dem Antrag war daher unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung stattzugeben.