Betriebsratswahl: Teilnahmerecht des Wahlvorstands, Mängel infolge unzutreffender Anzahl zu wählender Mitglieder, Ermessensspielraum des Wahlvorstands

BAG 1 ABR 1/76 vom 11. Okt. 1976

Leitsatz

1. Ein Mitglied des Wahlvorstandes kann zugleich Wahlbewerber für die Betriebsratswahl sein.

2. Geht der Wahlvorstand von einer zu großen Zahl zu wählender Betriebsratsmitglieder aus, so kann das Wahlergebnis nicht korrigiert, sondern nur die Betriebsratswahl im Ganzen angefochten und wiederholt werden.

3. Der Wahlvorstand hat in den Grenzfällen des § 9 BetrVG im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens einen gewissen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder.

a) Maßgebender Stichtag ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.

b) Die leitenden Angestellten i.S. des § 5 Abs. 3 BetrVG zählen nicht mit.

c) Aushilfsarbeitnehmer zählen mit, wenn und soweit solche Arbeitnehmer regelmäßig mindestens sechs Monate im Jahr beschäftigt werden.