Betriebsratswahl: Wahlanfechtung - Auslegung der Wählerliste - Befristung

LAG Köln 2 TaBV 37/90 vom 16. Jan. 1991

Leitsatz

1. Für die Fortsetzung des Verfahrens über die vom Arbeitgeber erklärte Wahlanfechtung besteht auch dann noch ein Rechtsschutzinteresse, wenn der Betriebsrat auf Grund eines ordnungsgemäßen Beschlusses zurückgetreten ist, jedoch als geschäftsführender Betriebsrat gemäß § 22 BetrVG weiter amtiert.

2. Es stellt einen wesentlichen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften dar, wenn in einem Betrieb, in dem auch nachts gearbeitet wird, die Wählerliste nur jeweils 3 Stunden vormittags am Arbeitsplatz eines Mitgliedes des Wahlvorstandes eingesehen werden kann.

3. Schließt die Arbeitgeberin regelmäßig bei Bedarf wirksam befristete Verträge für kurze Dauer, im wesentlichen mit Studenten, Schülern und Hausfrauen, ohne dass für die Beteiligten Verpflichtungen über den einzelnen Vertrag hinaus bestehen, so gehören aus diesem Personenkreis nur diejenigen zu den wahlberechtigten Arbeitnehmern, die am Wahltag in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin stehen.