Betriebsratswahl: Aussetzung wegen Verfahrensmängeln

LAG Frankfurt 12 TaBVGa 113/90 vom 21. Mai 1990

Leitsatz

1. Grundsätzlich kann eine Betriebsratswahl nur dann - unter Umständen mit der Folge einer mehr oder minder langen betriebsratslosen Zeit - gerichtlich unterbunden oder vorläufig ausgesetzt werden, wenn so schwere Wahlverfahrensmängel feststellbar sind, dass diese mit Sicherheit zur Wahlnichtigkeit führen müssen.

2. Wird ein "Wahlvorstand" in einer privaten Handelsschule allein aus dort unterrichteten (Bürokaufleute-)Umschülern bestellt, so ist in ihm die Gruppe der in dieser Schule beschäftigten Angestellten im Rahmen des § 16 Abs. 1 Satz 5 BetrVG nicht ausreichend repräsentiert.