Kosten eines Beschlussverfahrens über das Vorliegen eines einheitlichen Betriebs als Kosten der Wahl i. S. d. § 20 Abs. 3 BetrVG

BAG 7 ABR 56/91 vom 8. Apr. 1992

Leitsatz

1. Zu den nach § 20 Abs. 3 S. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratswahl gehören auch die erforderlichen Kosten eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zwischen Arbeitgeber und Wahlvorstand zur Klärung der Befugnis des Wahlvorstandes.

2. Beim Streit über das Bestehen eines gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmer und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Wahl eines Betriebsrats sind diejenigen Unternehmer als kostenpflichtige Arbeitgeber i. S. d. § 20 Abs. 3 S. 1 BetrVG anzusehen, die Umstände gesetzt haben, die das Vorliegen eines von ihnen gemeinsam geführten Betriebes ernsthaft als möglich erscheinen lassen. Dass auch tatsächlich ein gemeinsamer Betrieb dieser Unternehmer besteht, ist für die Kostentragungspflicht nicht erforderlich.

Gründe

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligten zu 2) bis 22) verpflichtet sind, dem Antragsteller die Kosten zu erstatten, die diesem durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem Beschlussverfahren entstanden sind, in dem es um die Frage ging, ob ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vorliegt und eine dementsprechende Betriebsratswahl durchgeführt werden kann.

Die Beteiligten zu 2) bis 22) waren im Jahre 1987 als selbständige Taxiunternehmer tätig, die - mit Ausnahme der Beteiligten zu 11, 17 und 22 - angestellte Taxifahrer beschäftigten. Die Beteiligten zu 2) bis 22) hatten sich zusammen mit 15 weiteren selbständigen Taxiunternehmern (die in den Vorinstanzen beteiligt waren) in der Taxi-Besitzer-Vereinigung G, einem nichteingetragenen wirtschaftlichen Verein, zusammengeschlossen. Dieser Verein unterhielt u.a. eine Taxifunkzentrale, in der sieben Arbeitnehmer beschäftigt waren. Für den Bereich der Taxi-Besitzer-Vereinigung G bestand u.a. eine "Funksperrenordnung", die Funksperren unterschiedlicher Dauer für Taxifahrer vorsah, wenn sie gegen bestimmte Verhaltensanordnungen verstießen.

Am 17. September 1987 fand auf Einladung der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr eine Versammlung der bei den Mitgliedern der Taxi-Besitzer-Vereinigung beschäftigten Taxi-Fahrer statt. Es wurde ein Wahlvorstand (Antragsteller des vorliegenden Verfahrens) gewählt, der eine Betriebsratswahl vorbereiten sollte.

Die in der Taxi-Besitzer-Vereinigung zusammengeschlossenen Unternehmer leiteten mit einer am 20. Oktober 1987 beim Arbeitsgericht Göttingen eingegangenen Antragsschrift ein Beschlussverfahren ein mit dem Antrag festzustellen, dass die Taxi-Besitzer-Vereinigung G im Hinblick auf die bei den Taxiunternehmern angestellten Fahrer nicht Betrieb im Sinne des BetrVG sei. Das Arbeitsgericht entsprach diesem Antrag; die hiergegen vom Wahlvorstand eingelegte Beschwerde wies das Landesarbeitsgericht zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, zwar stelle die von der Taxi-Besitzer-Vereinigung betriebene Funkzentrale einen gemeinsamen Betrieb dar, die bei den Mitgliedern der Vereinigung beschäftigten Fahrer gehörten jedoch, da eine einheitliche Leitung insoweit nicht bestanden habe, nicht zu den in diesem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern. Das anschließende Rechtsbeschwerdeverfahren wurde durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Mai 1989 (- 7 ABR 18/89 -) eingestellt, nachdem es von den Beteiligten für erledigt erklärt worden war.

In dem damaligen Verfahren war der Wahlvorstand - ebenso wie die Mitglieder der Taxi-Besitzer-Vereinigung - in allen Instanzen anwaltlich vertreten. Es entstanden ihm Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 3.205 DM. Die Verfahrensbevollmächtigten des Wahlvorstandes übersandten eine entsprechende Kostenrechnung mit Schreiben vom 14. Juni 1989 an die Taxi-Besitzer-Vereinigung. Diese lehnte mit Schreiben vom 19. Juni 1989 die Begleichung dieser Kostenrechnung ab.

Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, die Mitglieder der Taxi-Besitzer-Vereinigung seien gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet.

Im Termin zur Anhörung der Beteiligten am 11. September 1990 vor dem Arbeitsgericht Göttingen hat der Antragsteller seinen Antrag gegen die im Rubrum der Antragsschrift als Antragsgegner zu 1), 4), 20) und 23) bezeichneten Beteiligten zurückgenommen.

Er hat beantragt,

die Antragsgegner zu 2, 3, 5 bis 19, 21, 22 und 24 bis 36 als Gesamtschuldner zu verpflichten, ihn von der Verbindlichkeit gegenüber dem Rechtsanwaltsbüro F wegen der Vertretung des Antragstellers in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Göttingen - 1 BV 23/87 -, LAG Niedersachsen - 12 TaBV 5/88 -, BAG - 7 ABR 18/89 - entstandenen Kosten in Höhe von 3.205 DM freizustellen.

Die beteiligten Mitglieder der Taxi-Besitzer-Vereinigung haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 BetrVG lägen nicht vor, weil nach den Entscheidungen des Arbeitsgerichts Göttingen und des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen feststehe, dass die Taxi-Besitzer-Vereinigung nicht Arbeitgeber der bei den einzelnen Mitgliedern beschäftigten Taxifahrer sei. Unternehmer, die keine derjenigen Arbeitnehmer beschäftigten, die die Betriebsratswahl initiiert hätten, seien nicht zur Kostenerstattung verpflichtet. Dies gelte erst recht für solche Taxiunternehmer, die überhaupt keinen Arbeitnehmer beschäftigt hätten. Zudem fehle ihnen infolge ihres zwischenzeitlichen Austritts aus der Taxi-Besitzer-Vereinigung auch die Passivlegitimation.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Wahlvorstandes stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der (nach der Bezeichnung in den Vorinstanzen) Antragsgegner zu 2, 6 bis 9, 11 bis 18, 21, 22, 25 bis 27, 30 bis 33, 35 und 36 hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 2) bis 22) ihr Ziel der Abweisung des Antrags des Wahlvorstandes weiter, während der Antragsteller Zurückweisung der Rechtsbeschwerden beantragt.

B. Die zulässigen Rechtsbeschwerden sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Antragsteller gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gegen die bezeichneten Mitglieder der Taxi-Besitzer-Vereinigung als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Freistellung von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt hat.

I. Der Antrag ist zulässig.

1. Das Beschlussverfahren ist die zutreffende Verfahrensart (§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG, § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Die Frage, ob die anwaltschaftlichen Vertretungskosten eines gegen den Wahlvorstand geführten Beschlussverfahrens zu den Kosten der Wahl gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gehören und vom Arbeitgeber zu tragen sind, hat die Tragweite der betriebsverfassungsrechtlich begründeten Kostentragungspflicht zum Gegenstand und ist deshalb eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit (vgl. BAGE 26, 376, 379 = AP Nr. 6 zu § 20 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe).

2. Der Wahlvorstand ist als eine in dem vorliegenden Beschlussverfahren nach BetrVG beteiligte Stelle beteiligtenfähig, § 10 ArbGG (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 10 Rz 24; Grunsky, ArbGG, 5. Aufl., § 10 Rz 24). Seine Stellung als Beteiligter folgt bereits daraus, dass er Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. BAGE 37, 31, 37 = AP Nr. 2 zu § 83 ArbGG 1979, zu I 3 a der Gründe; § 81 Rz 46).

Die Antragsbefugnis des Wahlvorstandes ist gegeben. Die Antragsbefugnis, die sich nicht nach § 83 Abs. 3 ArbGG, sondern nach den Regeln über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens (§ 81 Abs. 1 ArbGG) bestimmt, steht nur demjenigen zu, der behauptet, Träger des streitbefangenen Rechts zu sein (vgl. BAGE 56, 44, 47 f. = AP Nr. 6 zu § 81 ArbGG 1979, zu B I der Gründe; Germelmann/Matthes/Prütting, a.a.O., § 81 Rz 56). Vorliegend macht der Wahlvorstand geltend, ihm stehe ein eigener Anspruch auf Freistellung von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt zu. Da er damit eine eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition geltend macht, ist die Antragsbefugnis gegeben. Beteiligtenfähigkeit und Antragsbefugnis des Wahlvorstandes sind auch nicht durch die zwischenzeitlich eingetretene Entwicklung entfallen. Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ergeben keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stellung des Wahlvorstandes als Organ geendet hat. Zwar tritt eine Beendigung der Funktion des Wahlvorstandes mit dem Abschluss der Betriebsratswahl ein. Vorliegend ist eine Betriebsratswahl jedoch nicht durchgeführt worden, so dass dieser Beendigungsgrund ausscheidet. Das Gesetz enthält keine Bestimmung darüber, ob das Amt des Wahlvorstandes auch anderweitig erlöschen kann, er damit seine Funktionen verliert und dadurch auch nicht mehr antragsbefugt bleibt (vgl. BAGE 53, 119, 124 = AP Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972, zu II 2 a der Gründe).

Für den vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob die betriebsverfassungsrechtliche Funktion des Wahlvorstandes fortbesteht. Auch wenn der Antragsteller das Verfahren in seiner Eigenschaft als Funktionsträger betreibt, führt ein mögliches Erlöschen dieser Funktion nicht dazu, dass im Hinblick auf das geltend gemachte Recht die Antragsbefugnis entfällt. Denn hinsichtlich des Antragstellers ist jedenfalls für das Verfahren, in dem über den Bestand des von ihm geltend gemachten Rechts gestritten wird, auch vom Fortbestand seiner Funktionsträgerschaft auszugehen (vgl. BAGE 37, 31, 35 f. = AP Nr. 2 zu § 83 ArbGG 1979, zu B I 2 b der Gründe; Germelmann/Matthes/Prütting, a.a.O., § 81 Rz 44).

3. Die Beteiligungsbefugnis der Beteiligten zu 2) bis 22) ergibt sich daraus, dass sie durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen werden, da es um die Frage geht, ob sie nach § 20 Abs. 3 Satz 3 BetrVG zur Kostentragung verpflichtet sind.

II.1. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, der Begriff des Arbeitgebers in § 20 Abs. 3 BetrVG beziehe sich nicht auf den Arbeitgeber als Vertragspartner eines Arbeitnehmers, sondern auf den Arbeitgeber als Betriebsinhaber und Verhandlungspartner des (zu bildenden) Betriebsrats. Die Bestimmung solle sicherstellen, dass betriebsverfassungsrechtliche Rechtspositionen ohne persönliches wirtschaftliches Risiko für die die Wahl betreibenden Arbeitnehmer verwirklicht werden könnten. Entscheidend sei, dass die Taxi-Besitzer-Vereinigung durch das Betreiben der Funkzentrale, in der sie Arbeitnehmer beschäftigt habe, über eine organisatorische Struktur verfügt habe, die die Interessen der bei den einzelnen Mitgliedern der Vereinigung beschäftigten Arbeitnehmer nicht unerheblich berührt habe. Dies ergebe sich schon aus der Funksperrenordnung der Taxi-Besitzer-Vereinigung, die Sanktionen in Form von Funksperren unterschiedlicher Dauer bei bestimmten Verhaltensweisen der Fahrer vorsehe. Dadurch könnten die Fahrer erhebliche Verdiensteinbußen erleiden, weil ihnen in dem betreffenden Zeitraum über Funk keine Fahrten vermittelt würden. Aufgrund dieser Umstände erscheine die Ansicht des Wahlvorstandes, die Vereinigung betreibe einen Betrieb, dem auch die bei den einzelnen Mitgliedern der Vereinigung beschäftigten Arbeitnehmer zuzuordnen seien, nicht als offensichtlich unzutreffend. Für die Anwendung des § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG genüge, dass die in Anspruch genommene natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung Anhaltspunkte dafür gesetzt habe, dass sie selbst Arbeitgeberfunktionen ausübe. Da diese Voraussetzungen erfüllt seien, betreffe die Kostenerstattungspflicht nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG alle Taxiunternehmer, die zum Zeitpunkt der Wahl des Wahlvorstandes Mitglied der Taxi-Besitzer-Vereinigung waren. Die Kostenerstattungspflicht knüpfe daran an, dass sie durch ihre Mitgliedschaft in der von ihnen geführten Organisation einen Anhaltspunkt dafür gesetzt hätten, auch die bei den Mitgliedern beschäftigten Fahrer gehörten zu einem von ihr geführten einheitlichen Betrieb. Es komme daher nicht darauf an, dass einzelne Mitglieder der Taxi-Besitzer-Vereinigung keine Arbeitnehmer beschäftigten. Die Zuordnung der vorliegend geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu den Kosten der Wahl, ihre Erforderlichkeit sowie ihre Höhe sei zwischen den Beteiligten nicht streitig. Es bestehe deshalb eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Mitglieder der Taxi-Besitzer-Vereinigung aus § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG i.V.m. §§ 54, 421 BGB. Mitglieder eines nichteingetragenen wirtschaftlichen Vereins hafteten persönlich mit ihrem Vermögen für dessen Verbindlichkeiten.

2. Diese Würdigung des Landesarbeitsgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die ihr zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen sind von der Rechtsbeschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden und deshalb für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, § 561 Abs. 2 ZPO.

a) Die Kostentragungspflicht nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG umfasst auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, Mitglieder des Wahlvorstandes von Ansprüchen Dritter freizustellen, wenn die Kosten zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich sind (vgl. BAGE 57, 106, 110 = AP Nr. 13 zu § 20 BetrVG 1972, zu B II 1, 2 der Gründe, m.w.N.; BAGE 61, 340, 347 = AP Nr. 29 zu § 40 BetrVG 1972, zu B I der Gründe). Zu den Kosten der Wahl gehören auch die Kosten eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens, das zur Klärung von sonst nicht behebbaren Meinungsverschiedenheiten im Laufe des Wahlverfahrens zwischen Arbeitgeber und Wahlvorstand eingeleitet und durchgeführt wird (BAGE 26, 376, 380 = AP Nr. 6 zu § 20 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl., § 20 Rz 28 m.w.N.).

Der Wahlvorstand kann aufgrund eines ordnungsgemäß gefassten Beschlusses einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen, sofern er dies nach Abwägung aller Umstände für sachlich notwendig erachten durfte. Dies ist der Fall, wenn die Sach- und Rechtslage Schwierigkeiten aufweist oder für deren Beurteilung bestimmte, dem Anwalt im besonderen Maße bekannte Verhältnisse von Bedeutung sein können (vgl. BAGE 26, 376, 382 = AP Nr. 6 zu § 20 BetrVG 1972, zu III 2, 4 der Gründe; BAG Beschluss vom 4. Dezember 1979 - 6 ABR 37/76 - AP Nr. 18 zu § 40 BetrVG 1972, zu II 2 a der Gründe). Für die Beurteilung der Erforderlichkeit ist nicht darauf abzustellen, ob der Wahlvorstand in dem durchgeführten Beschlussverfahren schließlich obsiegt oder ob er, wenn keine rechtskräftige Sachentscheidung ergangen ist, bei hypothetischer Betrachtung obsiegt hätte. Vielmehr kommt es darauf an, ob er zur Zeit der Beauftragung des Rechtsanwalts eine anwaltliche Vertretung in dem Beschlussverfahren bei vernünftiger Betrachtung für erforderlich halten durfte (vgl. BAGE 61, 340, 348 = AP Nr. 29 zu § 40 BetrVG 1972, zu B I 1 der Gründe; BAGE 62, 74, 79 = AP Nr. 61 zu § 37 BetrVG 1972, zu I 1 a der Gründe).

b) Bei dem Begriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Ausfüllung sowohl dem Wahlvorstand als auch den Tatsacheninstanzen ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht. Dabei hat der Wahlvorstand die Frage der Erforderlichkeit nicht nach seinem subjektiven Ermessen zu beantworten; vielmehr muss er sich auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten stellen, der die Interessen des Betriebes einerseits und die des Wahlvorstandes und der Arbeitnehmerschaft andererseits gegeneinander abzuwägen hat. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Wahlvorstandes; unerheblich ist, ob aus späterer Sicht rückblickend betrachtet die Beauftragung eines Rechtsanwalts im streng objektiven Sinne erforderlich war. Die gerichtliche Kontrolle muss sich daher auf die Prüfung beschränken, ob ein vernünftiger Dritter unter den im Zeitpunkt der Beschlussfassung gegebenen Umständen eine derartige Entscheidung getroffen hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteil vom 16. März 1988 - 7 AZR 557/87 - AP Nr. 63 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe, m.w.N.; BAGE 62, 74, 79 = AP Nr. 67 zu § 37 BetrVG 1972, zu I 1 a der Gründe; BAGE 57, 106, 110 = AP Nr. 13 zu § 20 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe).

c) Diesem eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Prüfungsmaßstab hält der angefochtene Beschluss stand. Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass die durch die Beauftragung des Rechtsanwalts entstandenen Kosten zu den Kosten der Wahl im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gehören und dass sie erforderliche Kosten darstellen. Anhaltspunkte dafür, der Wahlvorstand habe die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes überschritten, sind nicht ersichtlich. Das Beschlussverfahren über das Bestehen eines einheitlichen Betriebes und die Durchführung der Wahl stehen in einem inneren Zusammenhang. Die Beurteilung, ob ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen besteht, ist anhand der von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hierzu entwickelten Kriterien vorzunehmen (vgl. hierzu BAG Beschluss vom 14. September 1988, BAGE 59, 319, 324 f. = AP Nr. 9 zu § 1 BetrVG 1972, zu 2 und 3 der Gründe, m.w.N.; BAG Beschluss vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 1 und 2 der Gründe).

d) Im vorliegenden Fall war nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Wahlvorstandes, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, die Ansicht des Wahlvorstandes, es liege ein gemeinsamer Betrieb der in der Taxi-Besitzer-Vereinigung zusammengeschlossenen Unternehmen vor, dem auch die bei den Mitgliedern der Vereinigung beschäftigten Fahrer zuzuordnen seien, nicht offensichtlich unzutreffend. Durch die von der Taxi-Besitzer-Vereinigung betriebene Funkzentrale und durch die für ihren Bereich erlassene Funksperrenordnung waren Umstände geschaffen, die eine von vornherein eindeutige Beurteilung nicht ermöglichten und deshalb die Auffassung des Wahlvorstandes zumindest als vertretbar erscheinen lassen. Die Rechtsverfolgung durch den Wahlvorstand war daher nicht von vornherein mutwillig oder aussichtslos. Die vorliegend geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind deshalb erforderliche Kosten der Wahl im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.

3. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die Taxi-Besitzer-Vereinigung sei als Arbeitgeber im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG anzusehen. Das BetrVG befasst sich mit dem Arbeitgeber in erster Linie als Inhaber des Betriebes. Es hat seinen Anknüpfungspunkt in der Organisationseinheit des Betriebes und der Leitungsmacht des Betriebsinhabers. Das Betriebsverfassungsrecht und die dem Betriebsrat eingeräumten Beteiligungsrechte begrenzen die Entscheidungsautonomie des Inhabers der betrieblichen Organisationsgewalt (vgl. Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 1 Rz 26; Joost, Betrieb und Unternehmen als Grundbegriffe im Arbeitsrecht, S. 260 f.; Konzern, Unternehmensaufspaltungen und Organisationsänderungen im Betriebsverfassungsrecht, S. 103 ff.).

a) Den Arbeitgeber als Vertragspartner des Arbeitnehmers erfasst das Gesetz nur insoweit, als die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte sich auf den Inhalt des Einzelarbeitsverhältnisses auswirkt (vgl. Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 1 Rz 26; Kraft, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 1 Rz 35; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl., § 1 Rz 84). Nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitgebers ist Arbeitgeber der jeweilige Gläubiger des Anspruchs auf Arbeitsleistung und zugleich Schuldner des Arbeitsentgelts gegenüber dem Arbeitnehmer (vgl. BAGE 26, 320, 324 = AP Nr. 1 zu § 705 BGB, zu I der Gründe, m.w.N.).

Dieser individualrechtliche Begriff des Arbeitgebers ist nicht notwendig deckungsgleich mit dem Begriff des Arbeitgebers im Sinne des Betriebsverfassungsrechts, soweit dieses darauf zielt, den Arbeitgeber als Inhaber der betrieblichen Organisationsgewalt zu erfassen. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt, ist deshalb der Begriff des Arbeitgebers aus dem Regelungszusammenhang des Betriebsverfassungsrechts und dem Zweck der jeweiligen Norm zu bestimmen.

b) Nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift des § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG treffen die mit der Bildung eines Betriebsrats verbundenen Kosten und finanziellen Risiken grundsätzlich den Arbeitgeber. Soweit mehrere Unternehmer als Arbeitgeber einen gemeinsamen Betrieb führen, haben sie die Kosten der Wahl des im gemeinsamen Betrieb zu bildenden Betriebsrates entsprechend § 421 BGB als Gesamtschuldner zu tragen (vgl. BAGE 61, 340, 347 = AP Nr. 29 zu § 40 BetrVG 1972, zu B I der Gründe). Für die Beurteilung, ob die Taxi-Besitzer-Vereinigung als Arbeitgeber im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG anzusehen ist, ist deshalb nicht entscheidend, ob alle Mitglieder der Taxi-Besitzervereinigung Vertragspartner einzelner Arbeitnehmer waren oder ob die Betriebsratswahl betreibenden Arbeitnehmer in einem Vertragsverhältnis zu den nunmehr in Anspruch genommenen Unternehmern standen. Für die Anwendung des § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist allein maßgeblich, ob die beteiligten Unternehmer durch Zusammenschluss in der Taxi-Besitzer-Vereinigung und durch deren Betreiben einer Funkzentrale Umstände geschaffen haben, nach denen diese Vereinigung als Arbeitgeber im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.

c) Entgegen den Ausführungen der Rechtsbeschwerdebegründung ist für die Bestimmung, wer als Arbeitgeber gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zur Kostentragung verpflichtet ist, nicht entscheidend, ob nach der objektiven Rechtslage die bei den einzelnen Unternehmen angestellten Fahrer Arbeitnehmer des Betriebes Funkzentrale waren. Nach dem Sinn und Zweck der Risiken der Bestimmung sollen die finanziellen Risiken der Durchsetzung möglicherweise bestehender betriebsverfassungsrechtlicher Rechte nicht die die Wahl betreibenden Arbeitnehmer treffen. In den Fällen, in denen das Bestehen eines gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmen und die Möglichkeit, einen gemeinsamen Betriebsrat zu wählen, streitig ist, bedeutet dies, dass die mit der Klärung dieser Frage verbundenen finanziellen Risiken nicht zu Lasten der die Betriebsratswahl betreibenden Arbeitnehmer gehen können, soweit die Rechtslage nicht von vornherein eindeutig und eine Rechtsverfolgung deshalb aussichtlos ist. Diese von § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG bezweckte Verteilung der finanziellen Risiken gebietet es, beim Streit über das Bestehen eines gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmer und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Wahl eines Betriebsrats diejenigen Unternehmer als kostenpflichtige Arbeitgeber anzusehen, die durch ihr Verhalten Umstände gesetzt haben, die das Vorliegen eines von ihnen gemeinsam geführten Betriebes ernsthaft als möglich erscheinen lassen. Solche Umstände waren hier gegeben. Durch den Zusammenschluss zur Taxi-Besitzer-Vereinigung, das Unterhalten der Funkzentrale und den Erlass der Funksperrenordnung haben die in der Taxi-Besitzer-Vereinigung zusammengeschlossenen Unternehmer Umstände geschaffen, die das Bestehen eines gemeinsamen Betriebes, dem auch die von den einzelnen Unternehmern beschäftigten Fahrer zuzuordnen sind, als möglich erscheinen lassen. Die Beteiligten stellten nicht die Frage, dass es sich bei der von der Taxi-Besitzer-Vereinigung unterhaltenen Funkzentrale um einen gemeinsamen Betrieb mit eigenen Arbeitnehmern handelte. Streitig ist nur, ob diese organisatorische Einheit auch die Fahrer der einzelnen Taxi-Unternehmer zuzuordnen sind. Der Wahlvorstand konnte aufgrund der genannten Umstände zu der Auffassung gelangen, es liege ein gemeinsamer Betrieb vor, dem auch die bei den einzelnen Mitgliedern der Taxi-Besitzer-Vereinigung beschäftigten Fahrer zuzuordnen seien.

Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht daher zu dem Ergebnis gekommen, als Arbeitgeber im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG sei der Zusammenschluss der Unternehmer in der Taxi-Besitzer-Vereinigung anzusehen.

4. Aus diesen Gründen ist es, wie auch das Landesarbeitsgericht ausführt, für die Leistungsverpflichtung der beteiligten Taxi-Unternehmer nicht erheblich, ob sie selbst Arbeitnehmer beschäftigt haben und ob die Initiative für die Durchführung der Betriebsratswahl von Arbeitnehmern ausgegangen ist, die bei ihnen beschäftigt waren. Anknüpfungspunkt für die Kostentragungspflicht ist nicht das Bestehen von Arbeitsverhältnissen der Fahrer zu jedem einzelnen Unternehmer, sondern die Mitgliedschaft der Unternehmer in einem Zusammenschluss, der einen Betrieb unterhält und durch dessen Tätigkeit gewisse Anhaltspunkte dafür gesetzt hat, es liege ein Betrieb vor, zu dem auch die bei den Mitgliedern der Vereinigung beschäftigten Taxifahrer gehörten. Die Kostentragungspflicht der Taxi-Besitzer-Vereinigung betrifft demgemäß auch solche der Vereinigung angehörende Unternehmer, die ihrerseits keine Arbeitnehmer beschäftigt haben.

5. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, die Kostenerstattungspflicht aus § 20 Abs. 3 BetrVG betreffe alle Taxi-Unternehmer, die zum Zeitpunkt der Wahl des Wahlvorstandes Mitglieder der Taxi-Besitzer-Vereinigung waren. Für deren Verpflichtung aus § 20 Abs. 3 BetrVG haben sie gesamtschuldnerisch einzustehen. Dementsprechend schulden sie auch die Freistellung als Gesamtschuldner. Hierbei kann dahinstehen, ob die Taxi-Besitzer-Vereinigung rechtlich als nichteingetragener wirtschaftlicher Verein, als BGB -Gesellschaft oder als OHG zu qualifizieren ist, da die Mitglieder eines nichteingetragenen wirtschaftlichen Vereins für die Verbindlichkeiten des Vereins auch persönlich gemäß den §§ 54, 421 BGB haften (vgl. Staudinger/Coing, BGB, 12. Aufl., § 54 Rz 54, m.w.N.; Soergel/Hadding, BGB, 12. Aufl., § 54 Rz 25; Palandt/Heinrichs, BGB, 51. Aufl., § 54 Rz 12; BGHZ 22, 240, 244). Nach dem eigenen Vorbringen der Beteiligten Taxi-Unternehmer war der Zweck der Taxi-Besitzer-Vereinigung auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne von § 22 BGB gerichtet (zur rechtlichen Qualifizierung einer in Vereinsform betriebenen Taxifunkzentrale als wirtschaftlicher Verein vgl. BGHZ 45, 395, 396 ff.).

Die gesamtschuldnerische Verpflichtung zur Kostenerstattung trifft diejenigen Mitglieder der Taxi-Besitzer-Vereinigung, die zum Zeitpunkt der Wahl des Wahlvorstandes bzw. der Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Wahlvorstand der Taxi-Besitzer-Vereinigung angehörten. Zu diesem Zeitpunkt waren unstreitig sämtliche in Anspruch genommene Unternehmer Mitglieder dieser Vereinigung. Das spätere Ausscheiden von Mitgliedern beseitigt ihre dem Grunde nach bereits entstandene Verpflichtung nicht.