Eingriff in laufendes Wahlverfahren durch einstweilige Verfügung unzulässig

ArbG Saarlouis 1 BVGa 1/90 vom 14. Feb. 1990

Leitsatz

1. Ein Feststellungsantrag ist im einstweiligen Verfügungsverfahren unzulässig.

2. Der Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren, einen Wahlvorschlag bei den angesetzten Betriebsratswahlen noch zu berücksichtigen, ist unzulässig.

3. Unzulässig ist auch der Antrag, die angesetzte Betriebsratswahl auszusetzen. Durch die Aussetzung der Wahl würde für den betroffenen Betrieb das gesamte Betriebsverfassungsrecht auf längere Zeit, nämlich bis zum Abschluss des unter Umständen Jahre dauernden Hauptverfahrens, außer Kraft gesetzt. Denn ohne Neuwahl entsteht ein betriebsratsloser Zustand, weil die Amtszeit des alten Betriebsrats nach § 21 BetrVG spätestens am 31.05. des Jahres endet, in dem nach § 13 Abs 1 BetrVG die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden.