LAG Frankfurt 12 TaBV 177/90 vom 7. Feb. 1991
Leitsatz
Bestimmt das Wahlausschreiben ein bestimmtes Datum (ohne begrenzende Uhrzeitangabe) als Ende der Frist für das Einreichen von Wahlvorschlägen, so muss sich der Wahlvorstand - mindestens eines seiner Mitglieder, im Zweifel der/die Wahlvorstandsvorsitzende - mindestens bis zum Ende der betrieblichen Arbeitszeit am fraglichen Tag zur Empfangnahme von Wahlvorschlägen bereit halten.