Betriebsratswahl: Beschwerderecht des Arbeitgebers im Beschlussverfahren

LAG Frankfurt 12 TaBVGa 112/92 vom 16. Juli 1992

Leitsatz

1. Gegen einen erstgerichtlichen Beschluss im Eil- (Beschluss-) -Verfahren, mit dem dem Wahlvorstand die weitere Durchführung einer eingeleiteten Betriebsratswahl einstweilen vollständig untersagt wird, steht auch dem Arbeitgeber (und nicht nur dem Wahlvorstand) die Beschwerdebefugnis zu. Er kann insoweit auch eine eigene Beschwerde geltend machen.

2. In eingeleitete BR-Wahlen kann mit die weitere Wahldurchführung vollständig untersagenden einstweiligen Verfügungen nur eingegriffen werden, wenn nach den glaubhaft gemachten oder sonst feststellbaren Umständen die betreffende Wahl mit Sicherheit nichtig wäre (Bestätigung von LAG Frankfurt, Beschluss vom 21.3.1990 - 12 TaBVGa 34/90).