Urteile zum Wahlverfahren

Betriebsratswahl - Sitzverteilung - d´Hondtsches Höchstzahlverfahren

BAG 7 ABR 35/16 vom 22. Nov. 2017

Die Anordnung des d´Hondtschen Höchstzahlverfahrens zur Verteilung der Betriebsratssitze bei der Betriebsratswahl in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 WO BetrVG ist verfassungsgemäß.

Betriebsratswahl - Anfechtung - Änderung der Wählerliste

BAG 7 ABR 19/15 vom 21. März 2017

Am Wahltag erschienen die Arbeitnehmer G, W und K zur Wahl. Der Wahlvorstand berichtigte die Wählerliste daraufhin handschriftlich und nahm die drei Arbeitnehmer in die Wählerliste auf. Diese nahmen an der Wahl teil. Am 24. März 2014 haben die Beteiligten zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts die Wahl angefochten.

Betriebsratswahl - gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands - Ablauf der Amtszeit

BAG 7 ABR 13/15 vom 23. Nov. 2016

Die Beteiligten streiten darüber, ob auf Antrag der beteiligten Gewerkschaft ein Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl im Betrieb der beteiligten Arbeitgeberin zu bestellen ist.

Anfechtung einer Betriebsratswahl - Betriebsbegriff

BAG 7 ABR 3/15 vom 23. Nov. 2016

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der am 24. Juli 2013 durchgeführten Betriebsratswahl sowie darüber, ob die Antragstellerinnen eigenständige oder einen gemeinsamen Betrieb führen.

Zur Geschlechterparität

LAG Niedersachsen 5 TaBV 96/10 vom 10. März 2011

Listensprung als Folge des Schutzes des Minderheitengeschlechts ist bei Feststellung von dessen nachträglicher Entbehrlichkeit wegen Nichtannahme der Wahl eines Kandidaten zurückzunehmen - Rücknahme des Listensprungs als Folge des Schutzes des Minderheitengeschlechts bei Feststellung von dessen nachträglicher Entbehrlichkeit wegen Nichtannahme der Wahl eines Kandidaten - Schutz des Minderheitengeschlechts bei Betriebsratswahl - Abweichung von dem Grundsatz der formalen Wahlrechtsgleichheit

Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl - generelle Anordnung einer Briefwahl

LAG Niedersachsen 17 TaBV 41/10 vom 9. März 2011

Es liegt ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren vor, § 19 Abs. 1 BetrVG, wenn der Wahlvorstand unter Missachtung der Vorgaben des § 24 WO 2001 generell für alle Wahlberechtigten die schriftliche Stimmabgabe anordnet und unterschiedslos auch Betriebsteile, die im Stadtgebiet nur wenige km vom Hauptbetrieb entfernt liegen, als räumlich weit entfernt i. S. d. § 24 Abs. 3 WO 2001 behandelt und außerdem Schichtdienstleistende und Arbeitnehmer, die ihre Arbeit am Hauptbetrieb aufnehmen und beenden unterschiedslos als solche behandelt, die nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses im Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, § 24 Abs. 2 WO 2001.

Berichtigung von Wahlvorschlägen ist möglich

LAG Hamm 13 TaBVGa 12/10 vom 14. Mai 2010

Korrektur eines Wahlausschreibens - Antrag der Arbeitgeberin bei Fristversäumnis. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.04.2010 - 4 BVGa 13/10 - wird zurückgewiesen.

Keine Verlängerung der Amtszeit eines Betriebsrats durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber

LAG Hamm 10 TaBVGa 7/10 vom 24. März 2010

Gesetzlich bestimmte Amtszeit des Betriebsrates unter Ausschluss vertraglicher Verlängerung - Unbegründeter Eilantrag abgewiesener Wahlbewerber auf Unterlassung von Wahlvorbereitungs- und Wahldurchführungshandlungen für eine Betriebsratswahl

Betriebsratswahl vor Betriebsübergang

LAG Rheinland-Pfalz 3 TaBV 36/07 vom 25. Sep. 2007

Tenor: 1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.04.2007 - Az: 1 BV 1/07 - werden zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert bei Anfechtung der Betriebsratswahl

LAG München 6 Ta 376/06 vom 13. Sep. 2007

Bei einer Betriebsratswahlanfechtung ist beim Betriebsrat mit einem Mitglied regelmäßig ein Gegenstandswert i.H. des 1,5-fachen Hilfswerts (= 6.000,00 EUR) gerechtfertigt. Dieser erhöht sich für jedes weitere Mitglied um 1/4 des Hilfswerts (= 1.000,00 EUR), vergleiche LAG Rheinland-Pfalz vom 15.06.2005 - 11 Ta 40/05; Sächsisches LAG vom 18.12.2006 - 4 Ta 232/06).

Betriebsverfassungsrecht - Betriebsratswahl; Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden; besondere Interessenvertretung nach § 51 BBiG

BAG 7 ABR 44/06 vom 13. Juni 2007

Die Arbeitnehmereigenschaft i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten setzt voraus, dass die Auszubildenden in einen Betrieb des Ausbildenden eingegliedert sind. Die Auszubildenden müssen mit solchen Tätigkeiten beschäftigt werden bzw. diese erlernen, die auch zu den beruflichen Aufgaben von Arbeitern oder Angestellten des Betriebs gehören.

Unwirksame Betriebsratswahl bei Botentätigkeit des Wahlvorstandes ohne Gewährleistung zweifelsfreier Ablieferung von Briefwahlstimmen

LAG Hamm 13 TaBV 87/06 vom 1. Juni 2007

Die erforderliche Zuverlässigkeit bei der Übermittlung des schriftlichen Wählervotums ist nicht gewährleistet, wenn der Wahlvorstandsvorsitzende von 11 Wählerinnen und Wählern an deren Wohnorten die ausgefüllten Briefwahlunterlagen entgegennimmt, um sie als Bote zum Wahlvorstand am Betriebssitz der Arbeitgeberin zu transportieren.

Unbegründete Anfechtung einer Betriebsratswahl

LAG München 8 TaBV 89/06 vom 27. Feb. 2007

Ein von drei Arbeitnehmern eingeleitetes Wahlanfechtungsverfahren ist nicht unzulässig, wenn die Arbeitnehmer während der Dauer des Beschlussverfahrens aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden; entscheidend ist allein, dass eine Wahlberechtigung des die Wahl anfechtenden Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Wahl gegeben ist.

Unbegründete Anfechtung einer Betriebsratswahl bei Gemeinschaftsbetrieb aufgrund Führungsvereinbarung

LAG Frankfurt 9 TaBV 215/05 vom 24. Aug. 2006

Erfolglose Anfechtung einer Betriebsratswahl bei einem Bühnenbetrieb, da der Wahlvorstand zu Recht von einem gemeinsamen Betrieb zwischen der Stadt und der Bühnen-GmbH ausgegangen ist und hinsichtlich der Führungsvereinbarung kein Verstoß gegen § 122 HGO anzunehmen ist.

Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - Beurteilung des betrieblichen Rahmens bei einstweiliger Verfügung zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl

LAG Nürnberg 5 TaBV 10/06 vom 28. Apr. 2006

Für die Annahme eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen ist entscheidend, dass sich die Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, die sich auf die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten erstreckt.

Kein korrigierender Eingriff in laufende Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung bei voraussehbarer Nichteinhaltung zwingender Fristen

LAG Baden-Württemberg 21 TaBV 4/06 vom 25. Apr. 2006

Ein korrigierender Eingriff in das laufende Wahlverfahren ist nur dann ein zulässiges milderes Mittel gegenüber dem Abbruch oder der Aussetzung des Wahlverfahrens, wenn nach einer eine solche Berichtigung aussprechenden Gerichtsentscheidung noch die zwingenden Fristen des Wahlverfahrens gewahrt werden können, da die Verletzung der Mindestfristen einen Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften beinhaltet, der seinerseits eine Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG rechtfertigen kann.

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um einstweilige Verfügung zum Abbruch einer Betriebsratswahl - keine Wertminderung bei einstweiliger Verfügung

LAG Hamm 10 TaBV 161/05 vom 19. Dez. 2005

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für ein Beschlussverfahren, mit dem eine Betriebsratswahl angefochten wird, richtet sich regelmäßig nach der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, die gemäß § 9 BetrVG durch die Größe des Betriebes bestimmt wird.

Betriebsverfassungsrecht - Einsichtnahme in die Wahlakten der Betriebsratswahl durch den Arbeitgeber; Bestimmtheit des Antrags

BAG 7 ABR 54/04 vom 27. Juli 2005

Nach § 19 WO besteht grundsätzlich auch ohne Darlegung eines besonderen rechtlichen Interesses und unabhängig von einem Wahlanfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsverfahren ein Anspruch des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die vom Betriebsrat aufbewahrten Wahlakten der Betriebsratswahl. Das gilt jedoch nicht für Bestandteile der Wahlakten, die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner wahlberechtigter Arbeitnehmer zulassen, z.B. die mit Stimmabgabevermerken des Wahlvorstands versehenen Wählerlisten. Die Einsichtnahme in derartige Unterlagen durch den Arbeitgeber ist nur zulässig, wenn gerade dies zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist. Das hat der Arbeitgeber darzulegen.

Betriebsverfassungsrecht - Betriebsratswahl; Unverzügliche Prüfung von Wahlvorschlägen

BAG 7 ABR 39/04 vom 25. Mai 2005

Nach § 14 Abs. 4 BetrVG muss ein Wahlvorschlag der Arbeitnehmer von einer bestimmten Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer unterzeichnet sein. Enthält ein Wahlvorschlag eine zu geringe Anzahl von Stützunterschriften, ist er nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ungültig. Befinden sich die Bewerberliste und die Stützunterschriften auf mehreren Blättern, muss eindeutig erkennbar sein, dass diese eine einheitliche Urkunde bilden. Dies kann sich nicht nur aus einer körperlich festen Verbindung der Blätter ergeben, sondern auch aus sonstigen, den Schriftstücken anhaftenden Merkmalen, z.B. der Wiedergabe des Kennworts auf den einzelnen Blättern.

Betriebsverfassungsrecht - Betriebsratswahl; Geschlechterquote; Listensprung

BAG 7 ABR 40/04 vom 16. März 2005

Die auf Betriebsratswahlen in Postunternehmen nach § 24 Abs. 1, § 26 PostPersRG, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Nr. 9 Buchst. e WahlO Post entsprechend anzuwendenden Regelungen in § 15 Abs. 2 BetrVG und § 15 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 WO sind verfassungsgemäß. Die Anordnung in § 15 Abs. 2 BetrVG, dass das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, und der in § 15 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 WO bestimmte Listensprung verstoßen weder gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit, noch verletzen sie das durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Recht der Gewerkschaften auf Gewährung gleicher Wettbewerbschancen bei Betriebsratswahlen.

Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren um Herausgabe einer Mitarbeiterliste an Wahlvorstand - Einwand der fehlenden Betriebsratsfähigkeit - Interessenabwägung

LAG Hamm 10 TaBV 31/05 vom 14. März 2005

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz hat der Wahlvorstand gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Vorlage einer Liste (Aufstellung) aller im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter/-innen, aus der jeweils Vorname und Nachname der Mitarbeiter/-innen sowie das Geschlecht der Mitarbeiter/- innen zu entnehmen ist, sowie deren Geburtsdaten, Nationalität und Eintrittsdatum in den Betrieb.

Betriebsverfassungsrecht - Gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands auf Antrag einer Gewerkschaft; Begriff der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft

BAG 7 ABR 19/04 vom 10. Nov. 2004

Eine Gewerkschaft ist i.S.v. § 17 Abs. 4 BetrVG im Betrieb vertreten, wenn ihr mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs als Mitglied angehört und dieser nach der Satzung nicht offensichtlich zu Unrecht als Mitglied aufgenommen wurde. Die Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft für den Betrieb oder das Unternehmen des Arbeitgebers ist dazu nicht erforderlich.

Betriebsteile als selbständiger Betrieb bei Unterhaltung mehrerer Sinfonieorchester und Chöre - Betriebsratswahl in Betriebsteil bei gemeinsamem Betriebsrat für alle Betriebsteile

BAG 7 ABR 57/03 vom 21. Juli 2004

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllen und durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. Dazu genügt eine relative Eigenständigkeit. Voraussetzung dafür ist, dass in dem Betriebsteil eine eigenständige Leitung institutionalisiert ist, die die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten ausübt.

Anspruch des Wahlvorstandes auf Herausgabe vollständiger Mitarbeiterlisten aller Betriebsstätten bei geplanter gemeinsamer Betriebsratswahl - Feststellung der Nichtigkeit geplanter Wahl erst mit Erlass des Wahlausschreibens

LAG Sachsen-Anhalt 3 (7) TaBV 21/02 vom 8. Okt. 2003

Nach § 2 Abs. 2 WO hat der Arbeitgeber dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; zur Durchführung der vom Wahlvorstand geplanten gemeinsamen Betriebsratswahl hat der Arbeitgeber daher dem Wahlvorstand eine vollständige Mitarbeiterliste zur Verfügung zu stellen.

Betriebsverfassungsrecht - Betriebsratswahl; Leiharbeitnehmer; Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

BAG 7 ABR 53/02 vom 16. Apr. 2003

Leiharbeitnehmer sind keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs i.S.v. § 9 BetrVG. Sie sind deshalb bei der für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nicht zu berücksichtigen.

Betriebsverfassungsrecht - Kosten der Betriebsratswahl; Rechtsanwaltskosten einer Gewerkschaft

BAG 7 ABR 29/02 vom 16. Apr. 2003

Rechtsanwaltskosten, die einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft bei der Wahrnehmung ihrer im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl stehenden betriebsverfassungsrechtlichen Rechte in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entstehen, gehören zu den von dem Arbeitgeber nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu tragenden Kosten der Betriebsratswahl.

Betriebsratswahl, wahlberechtigte Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, Altersteilzeit, Arbeitnehmer in der Freistellungsphase

LAG Düsseldorf 5 TaBV 42/02 vom 31. Okt. 2002

Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl i. S. d. § 9 BetrVG zählen Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb jedenfalls dann nicht mit, wenn der Betrieb mehr als 100 Arbeitnehmer aufweist.

Öffentlichkeit der Stimmauszählung

BAG 7 ABR 53/99 vom 15. Nov. 2000

Die in § 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vorgeschriebene Öffentlichkeit der Stimmauszählung erfordert, dass Ort und Zeitpunkt der Stimmauszählung vorher im Betrieb öffentlich bekanntgemacht werden.

Kosten der Betriebsratswahl

BAG 7 ABR 8/99 vom 31. Mai 2000

Zu den vom Arbeitgeber nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu tragenden Kosten einer Betriebsratswahl gehören auch die erforderlichen außergerichtlichen Kosten einer Gewerkschaft, die ihr durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem Beschlussverfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands entstanden sind.

Betriebsratswahl - Wahlvorstand - Privatisierung - Umwandlung - Übergangsmandat

LAG Köln 13 TaBV 9/00 vom 10. März 2000

Bei einer privatisierenden Umwandlung besteht kein gesetzliches Übergangsmandat des früheren Personalrats zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte. Eine analoge Anwendung des § 321 Abs. 1 UmwG scheitert ebenso wie eine Rechtsanalogie zu den spezialgesetzlich geregelten Fällen eines Übergangsmandats in den §§ 13 Abs. 1 SpTrUG, 6 b Abs. 9 Satz 1 VermG, 15, 20 DBGrG und 25 PostPersRG insbesondere am Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke.

Betriebsratswahl: Beschäftigtenzahl - Berücksichtigung gekündigter Arbeitnehmer

LAG Düsseldorf 3 TaBV 73/98 vom 24. Nov. 1998

Bei der Feststellung der Zahl der in der Regel Beschäftigten ist vom Wahlvorstand die künftige Entwicklung des Personalbestandes insoweit zu berücksichtigen, als aufgrund bereits getroffener konkreter Entscheidungen des Arbeitgebers eine Veränderung der Beschäftigtenzahl gegenüber dem bisherigen Zustand zu erwarten ist (im Anschluss an BAG AP Nr. 1 zu § 17 BPersVG = DRsp-ROM Nr. 1996/6262).

Wahlvorstand, Bestellung durch den Betriebsrat

LAG Niedersachsen 13 TaBV 40/98 vom 13. Mai 1998

Im Grundsatz geht das Gesetz von der Bestellung des Wahlvorstandes durch den Betriebsrat aus (§ 16 Abs. 1 BetrVG). Es gehört dann zu den Aufgaben des Wahlvorstandes, die Wahl entsprechend dem Gesetz vorzubereiten und durchzuführen. Im Rahmen dieser Amtspflicht hat der Wahlvorstand auch die Verpflichtung, den Betriebsbegriff zu prüfen. Der Wahlvorstand kann somit auch die Betriebsratswahl auf bisher nicht einbezogene Betriebseinheiten ausdehnen, wenn er davon ausgeht, dass diese Betriebseinheiten einen einheitlichen Betrieb darstellen.

Betriebsratskosten bei nichtiger Betriebsratswahl

BAG 7 ABR 42/97 vom 29. Apr. 1998

Beruht die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl nach § 118 Abs. 2 BetrVG auf einer nicht offenkundigen Verkennung des Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes, steht einem nichtig gewählten Betriebsratsmitglied ein Anspruch auf Erstattung tatsächlicher Aufwendungen nach betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätzen zu. Hinweise des Senats: Vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 AP Nr. 60 zu § 118 BetrVG.

Betriebsratswahl: Beschäftigtenzahl i.S.v. § 9 BetrVG

LAG Hamm 3 TaBV 42/98 vom 18. März 1998

Ein Wahlvorstand darf bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl i.S.v. § 9 BetrVG für sieben zu wählende Betriebsratsmitglieder Aushilfen, die über sechs Monate im Jahr beschäftigt werden, und Arbeitnehmerinnen, die anlässlich von Erziehungsurlaubsgewährungen unbefristet eingestellt werden, berücksichtigen, so dass eine an sich mögliche Eingriffsregelung einer Arbeitgeberin gegen den Wahlvorstand in ein Betriebsratswahlverfahren aufgrund dieses Sachverhaltes unbegründet ist.

Betriebsratswahl: Unzulässige Beeinflussung durch Arbeitgeber

LAG Hamburg 2 TaBV 2/98 vom 12. März 1998

Wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren vom Arbeitsgericht ohne mündliche Verhandlung abgewiesen, so ist gegen diese Entscheidung die einfache Beschwerde gemäß § 567 ZPO gegeben.

Wahlbewerber

BAG 2 AZR 528/95 vom 26. Sep. 1996

Der besondere Kündigungsschutz des Wahlbewerbers nach § 15 Abs. 3 KSchG setzt zumindest dessen Wählbarkeit voraus. Ob es auf die Wählbarkeit im Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags oder im Zeitpunkt der Wahl ankommt, bleibt offen.

Wahlbewerber, Kündigungsschutz

BAG 2 AZR 431/95 vom 13. Juni 1996

Nach Beendigung des nachwirkenden Kündigungsschutzes kann der Arbeitgeber dem erfolglosen Wahlbewerber wieder wie jedem anderen Arbeitnehmer kündigen. Er ist insbesondere nicht gehindert, die Kündigung auf Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers zu stützen, die dieser während der Schutzfrist begangen hat und die erkennbar nicht im Zusammenhang mit der Wahlbewerbung stehen.

Begriff des Betriebsteils

BAG 7 ABR 59/94 vom 28. Juni 1995

Nicht jede räumlich oder organisatorisch abgrenzbare Arbeitsstätte ist ein Betriebsteil im Sinne des § 4 S. 1 BetrVG. Erforderlich ist zumindest das Bestehen einer eigenen Leitung, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt.

Rubrik Arbeits- und Sozialrecht

BAG 1 ABR 62/94 vom 27. Juni 1995

Ist für den Teil eines Betriebs ein Betriebsrat gewählt und die Wahl nicht angefochten worden, so hat der Betriebsrat alle entsprechenden Beteiligungsrechte. Das gilt unabhängig davon, ob er tatsächlich für eine betriebsratsfähige Einheit gewählt wurde.

Wahlvorstandstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

BAG 7 AZR 874/94 vom 26. Apr. 1995

Wahlvorstandsmitglieder haben für erforderliche Wahlvorstandstätigkeit, die aus betrieblichen Gründen außerhalb ihrer Arbeitszeit zu leisten war, Ausgleichsansprüche in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 3 BetrVG.

Gewerkschaft: Zeugnisverweigerungsrecht des zuständigen Gewerkschaftssekretärs im Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber hinsichtlich der gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer

LAG Hamm 3 TaBV 92/94 vom 10. Aug. 1994

Ein Gewerkschaftssekretär darf als Zeuge in einem Verfahren, in dem die Arbeitgeberin Beteiligte ist, die Nennung der Namen der von der Arbeitgeberin beschäftigten gewerkschaftsangehörigen Arbeitnehmer, die ihm aufgrund seiner Stellung als zuständiger Sekretär für den Betrieb bekannt geworden sind, verweigern, wenn die Arbeitnehmer damit nicht einverstanden sind. Insoweit steht dem Gewerkschaftssekretär ein Aussageverweigerungsrecht nach • 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu.

Betriebsratswahl: einstweiliger Rechtsschutz bei laufender Wahl

LAG Baden-Württemberg 9 TaBV 4/94 vom 13. Apr. 1994

Der amtierende Betriebsrat kann nicht Beteiligter eines Beschlussverfahrens sein, in dem der Arbeitgeber versucht, die angesetzte Betriebsratswahl zu verhindern, auszusetzen oder zu korrigieren.

Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat

BAG 7 ABR 37/92 vom 27. Jan. 1993

Am Verfahren über die Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat nach dem BetrVG 1952 sind der Betriebsrat bzw. eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft nur dann zu beteiligen, wenn sie die Wahl selbst angefochten haben (unter Aufgabe von BAG Beschlüssen vom 20. Juli 1982 - 1 ABR 19/81 - und vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 12/88 - AP Nr. 26 und 28 zu § 76 BetrVG [1952]).

Betriebsratswahl: Beschwerderecht des Arbeitgebers im Beschlussverfahren

LAG Frankfurt 12 TaBVGa 112/92 vom 16. Juli 1992

Gegen einen erstgerichtlichen Beschluss im Eil- (Beschluss-) -Verfahren, mit dem dem Wahlvorstand die weitere Durchführung einer eingeleiteten Betriebsratswahl einstweilen vollständig untersagt wird, steht auch dem Arbeitgeber (und nicht nur dem Wahlvorstand) die Beschwerdebefugnis zu. Er kann insoweit auch eine eigene Beschwerde geltend machen.

Betriebsratswahl: Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers

LAG Hamburg 2 TaBV 10/91 vom 16. Juni 1992

Der Arbeitgeber hat nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG die Pflicht bei der Vorbereitung von Betriebsratswahlen mitzuwirken.

Betriebsratswahl: Eingriff durch einstweiligen Rechtsschutz - Voraussetzungen

LAG Frankfurt 12 TaBVGa 91/92 vom 5. Juni 1992

Grundsätzlich kann in eingeleitete Wahlverfahren nach dem BetrVG mit einstweiligen Verfügungen gerichtlich nur eingegriffen werden, wenn ansonsten die Nichtigkeit der Wahl drohte.

Kosten eines Beschlussverfahrens über das Vorliegen eines einheitlichen Betriebs als Kosten der Wahl i. S. d. § 20 Abs. 3 BetrVG

BAG 7 ABR 56/91 vom 8. Apr. 1992

Zu den nach § 20 Abs. 3 S. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratswahl gehören auch die erforderlichen Kosten eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zwischen Arbeitgeber und Wahlvorstand zur Klärung der Befugnis des Wahlvorstandes.

Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstandes

BAG 7 ABR 37/91 vom 26. Feb. 1992

Die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes für die erstmalige Wahl eines Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 BetrVG setzt jedenfalls grundsätzlich voraus, dass zuvor eine ordnungsgemäße Einladung zu einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 2 BetrVG erfolgt ist. Von dieser Voraussetzung kann nicht schon dann abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber sich weigert, eine ihm obliegende, zur Bewirkung der Einladung notwendige Mitwirkungshandlung vorzunehmen.

Betriebsratswahl: Kündigung zum Zwecke der Erschwerung

LAG Rheinland-Pfalz 4 Sa 752/91 vom 5. Dez. 1991

Soweit der Arbeitgeber Kündigungen oder Versetzungen einzelner Arbeitnehmer zu dem Zwecke vornimmt, die aktive oder passive Beteiligung des Gekündigten bei der Wahl zu verhindern, bzw. die Durchführung der Wahl zu verhindern oder zu erschweren, verstoßen diese Kündigungen gegen ein gesetzliches Verbot und sind nach § 134 BGB nichtig.

Betriebsratswahl: Empfangnahme von Wahlvorschlägen - Einreichungsfrist

LAG Frankfurt 12 TaBV 177/90 vom 7. Feb. 1991

Bestimmt das Wahlausschreiben ein bestimmtes Datum (ohne begrenzende Uhrzeitangabe) als Ende der Frist für das Einreichen von Wahlvorschlägen, so muss sich der Wahlvorstand - mindestens eines seiner Mitglieder, im Zweifel der/die Wahlvorstandsvorsitzende - mindestens bis zum Ende der betrieblichen Arbeitszeit am fraglichen Tag zur Empfangnahme von Wahlvorschlägen bereit halten.

Eingriff in laufendes Wahlverfahren durch einstweilige Verfügung unzulässig

ArbG Saarlouis 1 BVGa 1/90 vom 14. Feb. 1990

Ein Feststellungsantrag ist im einstweiligen Verfügungsverfahren unzulässig. Der Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren, einen Wahlvorschlag bei den angesetzten Betriebsratswahlen noch zu berücksichtigen, ist unzulässig.

Betriebsratswahl: Erlöschen des Amtes eines Wahlvorstands

BAG 1 ABR 61/75 vom 14. Nov. 1975

Das Amt des Wahlvorstandes erlischt mit der Einberufung des Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung (Bestätigung von BAGE 1, 43 = AP Nr. 1 zu § 24 BetrVG; AP Nr. 1 zu § 29 BetrVG; AP Nr. 11 zu § 76 BetrVG).

Betriebsverfassungsrecht: Erforderlichkeit der Teilnahme des Betriebsrats an Konferenzen über die Durchführung einer Betriebsratswahl

BAG 1 AZR 99/54 vom 10. Nov. 1954

Die Durchführung von Betriebsratswahlen gehört nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats, sondern des Wahlvorstandes.